Burda erwirkt einstweilige Verfügung

Google und BMG müssen Zusammenarbeit stoppen – vorläufig

Berlin - 10.02.2021, 12:00 Uhr

Google und das Bundesgesundheitsministerium dürfen vorerst nicht kooperieren. Das Landgericht München sieht darin einen Verstoß gegen das Kartellrecht. (Foto: IMAGO / ZUMA Wire)

Google und das Bundesgesundheitsministerium dürfen vorerst nicht kooperieren. Das Landgericht München sieht darin einen Verstoß gegen das Kartellrecht. (Foto: IMAGO / ZUMA Wire)


Der Deal zwischen Google und dem Bundesgesundheitsministerium, der dafür sorgt, dass Google bei einer Suche nach Krankheitsbildern die Informationen des BMG-Portals gesund.bund.de besonders prominent platziert erscheinen, stand von Anfang an unter Beschuss. Unter anderem der Burda-Konzern ging juristisch gegen die Kooperationspartner vor. Nun hat das Landgericht München die Zusammenarbeit vorläufig untersagt – sie sei kartellrechtswidrig. Das letzte Wort ist damit aber nicht gesprochen.

Im November hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) eine Kooperation mit dem Internetmonopolisten bekannt gegeben. Das Ziel von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU): Die eigenen Informationen des nationalen Gesundheitsportals gesund.bund.de – angepriesen als „unabhängig, wissenschaftlich belegt und leicht verständlich“ – sollten bei der Google-Suche nach Krankheiten oder Symptomen nicht auf den hinteren Plätzen der Trefferliste landen. Es hagelte umgehend von vielerlei Seiten Kritik, sie kam unter anderem aus der Verlagsbranche, die sich nun mit ihren eigenen Angeboten im Hintertreffen sah. Aber auch vom Bund der Steuerzahler, aus der Opposition und von Arzneimittelherstellern weht Spahn ein scharfer Wind entgegen.

Mehr zum Thema

Staatlicher Informationsauftrag vs. Pressefreiheit

Burda klagt gegen BMG-Google-Kooperation

Nationales Gesundheitsportal

BMG: Es gibt keinen Vertrag mit Google

Auch Hubert Burda Media missfällt die Kooperation – der Medienkonzern ist besorgt um seine eigenen Gesundheitsangebote und will die Bevorzugung des staatlichen Portals bei der Google-Suche nicht hinnehmen. Mit seinem Informationsportal Netdoktor.de zog er daher – zunächst im Eilverfahren – vor das Landgericht München. Einer der Vorwürfe: Google handele in seiner Monopolisten-Position marktmissbräuchlich und das BMG leiste dazu Beihilfe. BMG und Google sind sich hingegen keiner Schuld bewusst. Das Ministerium meint, es werde nur seiner staatlichen Informationsaufgabe gerecht. Eine kartellrechtlich relevante Absprache streiten die Partner ab.

Nachdem im Januar eine mündliche Verhandlung vor dem Landgericht stattfand, fielen am heutigen Mittwoch die beiden Entscheidungen – eine gegen Google Ireland Ltd., eine gegen die Bundesrepublik, vertreten durch das BMG. Die auf Kartellrecht spezialisierte 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hat dem BMG und Google vorläufig eine Zusammenarbeit untersagt, die darauf gerichtet ist, bei der Google-Suche nach Krankheiten prominent hervorgehobene Infoboxen (sogenannte Knowledge Panels) mit Gesundheitsinformationen anzuzeigen, die aus den Inhalten des Nationalen Gesundheitsportals des BMG (gesund.bund.de) gespeist und mit einem Link zu diesem Portal versehen sind.

Gericht bejaht Kartellrechtsverstoß

Das Gericht nimmt einen Kartellrechtsverstoß an. Laut einer Pressemitteilung des Gerichts führt die Vorsitzende Richterin, Dr. Gesa Lutz, in ihrer mündlichen Urteilsbegründung aus, dass der Betrieb des Nationalen Gesundheitsportals durch das BMG keine rein hoheitliche Tätigkeit sei, sondern eine wirtschaftliche, die anhand des Kartellrechts zu prüfen sei. Das BMG sei mit Google eine Vereinbarung eingegangen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Gesundheitsportale bewirke. Denn die bestmögliche Position auf der Ergebnisseite der Google-Suche, nämlich die neu geschaffene, prominent hervorgehobene Position „0“ in der Infobox, stehe privaten Anbietern von Gesundheitsportalen von vornherein nicht zur Verfügung.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Diesen Artikel teilen:


Das könnte Sie auch interessieren

Streit um staatliche Gesundheitsinformationen

Google zieht Berufung gegen Burda zurück

Staatlicher Informationsauftrag vs. Pressefreiheit

Burda klagt gegen BMG-Google-Kooperation

Landgericht München entscheidet im Eilverfahren über umstrittene Kooperation

Burda klagt gegen Spahn und Google

Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags

Spahn verstößt mit Google-Kooperation gegen Pressefreiheit

Wort & Bild klagt erfolgreich gegen BMG

Nationales Gesundheitsportal überschreitet seine Grenzen

2 Kommentare

Einstweilige Verfügung von BURDA gegen BMG und Google

von Robert Huber am 11.02.2021 um 7:04 Uhr

Der Pyrrhussieg von BURDA wird nicht nachhaltig wirken. Wenn ein Verlag seine Pfründe der Werbeeinnahmen nur mit einstweiligen Verfügungen gegen den Informationswillen eines Bundesministeriums sichern kann, so ist es nur eine Frage der Zeit, dass sich immer mehr Leser bzw Konsumenten von diese Verlag abwenden werden.
Der Verlag BURDA sollte statt dessen versuchen durch Qualität und kompetentes Angebot zu überzeugen.

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Einstweilige Verfügung von BURDA gegen

von Gregor Jahn am 11.02.2021 um 10:09 Uhr

Lieber Herr Huber,

natürlich haben Sie recht mit der Aussage, dass ein Verlag mit Qualität und Kompetenz seiner Leser gewinnen sollte.

Das gilt aber auch für das BMG. Und zu glauben, dass man schon mit guter fachlicher Arbeit bestehen kann, ist - vorsichtig ausgedrückt - ein etwas zu simples Bild davon, wie Medien Marktanteile erkämpfen oder auch nicht.

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.