Erste Instanz zur Opiumtinktur

Landgericht Hamburg sieht abgefüllte Opiumtinktur als Fertigarzneimittel

Hamburg - 16.03.2021, 12:15 Uhr

Der Dropizol-Hersteller zieht weiterhin gegen Apotheken vor Gericht.  (Screenshot DAZ.online / www.innocur.de)

Der Dropizol-Hersteller zieht weiterhin gegen Apotheken vor Gericht.  (Screenshot DAZ.online / www.innocur.de)


Einstufung als Fertigarzneimittel

In diesem Verfahren hat das Landgericht Hamburg am 4. Februar ein erstinstanzliches Urteil gesprochen und die Position der Herstellerseite bestätigt. Das Gericht betrachtet § 21 Arzneimittelgesetz (AMG), der die Zulassungspflicht von Fertigarzneimitteln regelt, als Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Die beklagte Apotheke habe unter Verstoß gegen § 21 Abs. 1 AMG ein Fertigarzneimittel ohne die erforderliche Zulassung in Verkehr gebracht, heißt es in der Urteilsbegründung. Das Gericht sieht die Definition für ein Fertigarzneimittel gemäß § 4 Abs. 1 AMG erfüllt, weil die Opiumtinktur „im Voraus hergestellt“ worden sei. Dabei bezieht sich das Gericht nicht auf das Abfüllen in der Apotheke, sondern auf die vorherige Herstellung des Großgebindes außerhalb der Apotheke. Dazu verweist das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Demnach sei das Abpacken in die für den Verbraucher bestimmte Packung im Herstellungsprozess von untergeordneter Bedeutung. Außerdem verweist das Landgericht Hamburg auf weitere Entscheidungen, auch vom Bundesgerichtshof (BGH). Dieser hatte in seiner „Atemtest-Entscheidung“ geurteilt, dass durch das Abfüllen und die damit zusammenhängenden Schritte kein Rezepturarzneimittel hergestellt werde. In einer anderen Entscheidung hatte der BGH geurteilt, das Arzneimittel werde dort „hergestellt“, „wo der Schwerpunkt der Herstellungstätigkeit liege“.

Einstweilige Verfügung bleibt bestehen

Damit bleibt die einstweilige Verfügung gegen die beklagte Apotheke bestehen. Dieser und einer weiteren Hamburger Apotheke ist damit weiterhin die Abgabe der Opiumtinktur der Firma Maros untersagt. Bereits nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung hatte die ABDA in einer Information an die Geschäftsführer der Apothekerverbände dazu erklärt: „Die Entscheidung hat indes Rechtskraft ausschließlich im Verhältnis der beteiligten Parteien“ (siehe DAZ 2020, Nr. 32, S. 9 f.).

Verfahren geht in die Berufung

Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg im Hauptsacheverfahren ist jedoch nicht rechtskräftig. Nach Informationen von DAZ.online wurde Berufung gegen das Urteil eingelegt. Demnach bleibt die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts abzuwarten – das Verfahren ist dort anhängig unter dem Aktenzeichen 3 U 43/21.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 4. Februar 2021, Az.:  312 O 112/20



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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