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Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Sonderregeln zur Arzneimittelabgabe gelten bis 31. Mai 2022
Und was bringt das Gesetz sonst noch?
Weitere Verordnungen, die auf § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 7 Buchstabe a, g oder Nr. 10 IfSG erlassen wurden, treten „spätestens ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite außer Kraft“. Bis es so weit ist, können diese Verordnungen auch noch geändert werden. Zu diesen Verordnungen zählt neben den zwei bereits genannten auch die Verordnung zur Vergütung der Anwendung von Arzneimitteln mit monoklonalen Antikörpern. So werde sichergestellt, dass die vom Bund zentral beschafften Arzneimittel nicht aufgrund der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite verworfen werden müssen, sondern Patientinnen und Patienten, die von einer solchen Therapie profitieren könnten, noch darüber hinaus zur Verfügung gestellt werden können, hieß es zur Begründung. Zudem werde für die im Zusammenhang mit der Anwendung der monoklonalen Antikörper zu erbringenden Leistungen eine Vergütung für die Leistungserbringer weiter sichergestellt.
Rechtsverordnung und Allgemeinverfügung veröffentlicht
BMG ebnet Weg für COVID-19-Therapie mit monoklonalen Antikörpern
Weiterhin wird mit dem Gesetz klargestellt, dass der Anspruch auf Versorgung bei Impfschäden für alle gegen COVID-19 geimpften Personen besteht. Hierzu soll der Anwendungsbereich des § 60 IfSG entsprechend erweitert und zeitlich für alle ab dem 27. Dezember 2020 durchgeführte Schutzimpfungen gegen COVID-19 ausgedehnt werden.
Zudem wird dem Gesundheitsamt die Befugnis eingeräumt, Ermittlungen anzustellen, wenn sich ergibt oder anzunehmen ist, dass jemand durch eine Schutzimpfung oder andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.
Überdies wird ins Infektionsschutzgesetz die Regelung eingeführt, dass Schutzmasken in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz vorgehalten werden.
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