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AKNR vs. DocMorris
EuGH: Auch für EU-Versender gibt es bei der Werbung Grenzen
Freier Warenverkehr nicht unzulässig beschränkt
Im Weiteren stellt der EuGH aber erst einmal fest, dass das Verbot der Veranstaltung von Gewinnspielen zur Werbung für die Dienstleistungen des Verkaufs von Arzneimitteln im Versandhandel auf EU-Ebene nicht harmonisiert ist. „Für die Regelung dieses Bereichs sind daher weiterhin die Mitgliedstaaten zuständig, die dabei insbesondere die im AEU-Vertrag verbürgten Grundfreiheiten zu beachten haben“.
Und da sind insbesondere der freie Dienstleistungsverkehr und der freie Warenverkehr zu nennen – beide Grundfreiheiten könnten hier eingeschränkt sein. Im vorliegenden Fall sei der freie Warenverkehr aber die entscheidende, führen die Richter:innen aus. Denn das Heilmittelwerbegesetz betreffe nicht die Ausübung der Tätigkeit der Apotheker:innen oder die Dienstleistung des Versandhandels als solche. Vielmehr regele das Gesetz eine bestimmte Form der Werbeaktion für angebotene Arzneimittel.
Deutsche Apotheken genauso betroffen
Ist das Zugabeverbot nun also eine Maßnahme, die den freien Warenverkehr so sehr behindert wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung? Dafür gibt es klare Maßstäbe im Europarecht. Unter anderem ist in der Rechtsprechung klar: Die Einschränkung bestimmter Verkaufsmodalitäten behindern den innereuropäischen Handel nicht derart, wenn diese Maßnahmen „für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren“. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, versperren sie nicht den Marktzugang für diese Erzeugnisse oder behindern ihn nicht mehr als dies für inländische Erzeugnisse der Fall ist.
Hier stellt der EuGH fest, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. So gelte das Heilmittelwerbegesetz unterschiedslos für alle Apotheken, die in Deutschland Arzneimittel verkaufen – unabhängig davon, ob sie in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind.
Kurzum: Weder der EU-Arzneimittelkodex noch Art. 34 AEUV, der das Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung regelt, stehen der Anwendung des Heilmittelwerberechts im vorliegenden Fall entgegen.
Kein Widerspruch zum Urteil von 2016
Ausdrücklich stellt der EuGH in seinem Urteil klar, dass dieses Ergebnis auch nicht im Widerspruch zum Urteil vom 19. Oktober 2016 stehe: Das Verbot von Gewinnspielen zur Förderung des Verkaufs von Arzneimitteln habe für die Versandapotheken nämlich wesentlich geringere Auswirkungen als das absolute Verbot eines Preiswettbewerbs, um das es seinerzeit ging. Damit kann der Bundesgerichtshof nun seine abschließende Entscheidung über ein an eine Rezepteinlösung gekoppeltes Gewinnspiel treffen – und dass der Karlsruher Senat dieses Gewinnspiel kritisch sieht, hat er bereits deutlich gemacht.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 15. Juli 2021, Rs. C-190/20
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