AKNR vs. DocMorris

EuGH: Auch für EU-Versender gibt es bei der Werbung Grenzen

Berlin - 15.07.2021, 11:00 Uhr

Der EuGh hat entschieden: Auch EU-Arzneimittelversender dürfen nicht unbeschränkt um Kunden buhlen. (Foto: IMAGO / Patrick Scheiber)

Der EuGh hat entschieden: Auch EU-Arzneimittelversender dürfen nicht unbeschränkt um Kunden buhlen. (Foto: IMAGO / Patrick Scheiber)


Die Apotheken in Deutschland können aufatmen: Mag sich DocMorris auch nicht an das deutsche Arzneimittelpreisrecht halten müssen – die Zugabeverbote des Heilmittelwerbegesetzes muss auch der niederländische Arzneimittelversender beachten, sie stehen dem europäischen Recht nicht entgegen. Das hat heute der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem von der Apothekerkammer Nordrhein geführten Verfahren entschieden. Damit kann der Bundesgerichtshof nun sein abschließendes Urteil über ein an eine Rezepteinlösung gekoppeltes Gewinnspiel treffen – und dass dieser das Gewinnspiel äußerst kritisch sieht, hat er bereits deutlich gemacht.

Die Apothekerkammer Nordrhein hat es geschafft, dass sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) erneut mit den Werbemethoden von DocMorris befasst hat. Beharrlich ging die Kammer gegen eine Gewinnspielwerbung des EU-Versenders aus dem Jahr 2015 vor: Wer ein Rezept an DocMorris schickte, konnte teilnehmen – als Preise winkten ein E-Bike im Wert von 2.500 Euro und neun hochwertige elektrische Zahnbürsten. Die AKNR hielt das für unzulässig und sah einen Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Zugabeverbot.

Das Verfahren ging bis zum Bundesgerichtshof (BGH). Und dieser entschied im vergangenen Februar, den EuGH anzurufen. Die Karlsruher Richter:innen fragten sich, ob das grundsätzliche Verbot von Werbegaben gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG mit den Zielen und den Bestimmungen der Richtlinie 2001/83 – dem Humanarzneimittelkodex, der das EU-Arzneimittelrecht weitgehend harmonisiert  – vereinbar ist. In ihrem Vorlagebeschluss führten sie aus, dass aus ihrer Sicht ein solches Verbot gerechtfertigt sein könnte. Denn es solle der Gefahr begegnen, dass Verbraucher:innen bei der Entscheidung, ob sie ein Arzneimittel in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf durch den Kauf des Arzneimittels bedingte Werbegaben beeinflusst werden. Doch die Entscheidung von Patienten und Patientinnen, woher sie ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel beziehen – ob bei einer in- oder ausländischen Versandapotheke statt bei einer stationären Apotheke, die eine objektiv benötigte Beratung leisten könne –, sollte auf sachlichen Gründen beruhen und nicht durch derartige Anreize beeinflusst werden, argumentierte der BGH.

Allerdings: Die Richtlinie 2001/83 enthält keine speziellen Vorschriften über die Werbung für ein Arzneimittel in Form einer Verlosung. Zudem gibt es das Urteil des EuGH vom 19. Oktober 2016, wonach es den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Versandapotheken nicht versagt werden kann, mit den Vor-Ort-Apotheken in Deutschland in einen Preiswettbewerb zu treten. Dies sei unter anderem nötig, argumentierten die Luxemburger Richter:innen damals, um auszugleichen, dass die Versender keine individuelle Beratung der Patienten vor Ort leisten könnten. Wie ist vor diesem Hintergrund also eine Anwendung des heilmittelwerberechtlichen Zugabeverbots zu sehen?

Nun hat der EuGH entschieden. In seinem Urteil führt er zunächst aus, dass eine Werbeaktion wie die vorliegende gar nicht in den Anwendungsbereich der werberechtlichen Bestimmungen der Richtlinie 2001/83 fällt. Doch damit ist nicht Schluss – denn der EuGH hat durchaus die Aufgabe, dem nationalen Gericht, das ihn anruft, „eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens zweckdienliche Antwort zu geben“. Und es sind durchaus weitere europarechtliche Vorgaben in Betracht zu ziehen.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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