Doch welche Entfernung zur Apotheke wird als angemessen erachtet? Denn die Apothekenbetriebsordnung schreibt eine angemessene Nähe des Notdienstzimmers zu den übrigen Betriebsräumen vor. „Angemessen“ ist allerdings in diesem Zusammenhang anders auszulegen als bei den anderen Räumen, wo der Grundsatz der Raumeinheit nicht gilt – das sind beispielsweise Lagerräume für die Krankenhaus- und Heimversorgung. Bezogen auf das Nachtdienstzimmer bedeutet „angemessen“ in unmittelbarer Nachbarschaft. Nur so wird den Vorgaben des § 23 Abs. 3 Satz 1 ApBetrO Rechnung getragen. Wenn sich also der Apotheker oder die Apothekerin im Haus der Apotheke, zum Beispiel einer Wohnung oberhalb der Apothekenbetriebsräume, in einem Haus gegenüber oder in angrenzenden oder benachbarten Häusern/Wohnungen aufhalten, fällt das unter „unmittelbare Nachbarschaft“. Eine Entfernung von 600 Metern hat zumindest das VG Würzburg (Urteil vom 3. Juli 1980, Az. Au 297 V 79) als nicht ausreichend erachtet.
Die Autoren des im Deutschen Apotheker Verlag erschienenen Buches „Notdienstretter“ (siehe Kasten) empfehlen bei Zweifeln, ob es sich beim geplanten Aufenthaltsort, zum Beispiel die in der Nähe liegende Wohnung eines Approbierten, um „unmittelbare Nachbarschaft“ handelt, Rücksprache mit der zuständigen Behörde zu halten. Sieht die Behörde das nicht so, besteht auch die Möglichkeit, dass sie in begründeten Einzelfällen eine Befreiung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 ApBetrO erteilt.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.