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17. Dezember 2021
Da bahnt sich etwas an: Alle gegen das Bundesgesundheitsministerium (BMG). Ärzteschaft, Apothekerschaft und die Rechenzentren sowie alle betroffenen Leistungserbringer sind überzeugt, dass die Voraussetzungen für die flächendeckende Einführung für das E-Rezept noch nicht stimmen. Aber das BMG hält am vorgesehenen Starttermin, dem 1. Januar 2022 fest. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) geht sogar auf Konfrontationskurs. Da die Anwendungen mit dem E-Rezept nicht hinreichend erprobt sind, ob eine fehlerfreie Ausstellung, Übermittlung, Annahme und Abrechnung von elektronischen Rezepten ab dem 1. Januar 2022 möglich sein wird, empfiehlt die KBV ihren Vertragsärzten ein abgestuftes Vorgehen. Falls ein zertifiziertes Update für das E-Rezept in der Verordnungssoftware zur Verfügung steht, sollten es die Praxis natürlich aufspielen. Aber es sollten durchaus auch weiterhin Papier-Rezepte ausgestellt werden können. Wenn nämlich die Apotheken in räumlicher Nähe zur Praxis nicht in der Lage oder nicht dazu bereit seien, E-Rezepte zu empfangen und einzulösen, dann könne die Vertragsarztpraxis dem Versicherten weiterhin ein Papierrezept auf Muster 16 ausstellen. Mein liebes Tagebuch, klare Ansage der KBV – mit dem GKV-Spitzenverband und dem BMG ist das allerdings nicht abgestimmt. Doch das stört die KBV wenig. Man geht davon aus, dass auch BMG und GKV-Spitzenverband ein großes Interesse daran haben, die Versorgung der Versicherten aufrechtzuerhalten, lässt die KBV nassforsch wissen. Und es sei doch nicht gewünscht, dass viele Arztpraxen ihren Patienten ab dem 1. Januar 2022 keine Rezepte mehr ausstellen können und es zu Störungen der Praxisabläufe kommt. Mein liebes Tagebuch, das nennt man Selbstbewusstsein. Und was soll auch schon passieren. Eine kollektives Abstrafen der Ärzte wird es nicht geben. Aber im Ernst, angesichts des Software-Desasters, unzureichender Feldversuche und Prüfungen wäre es doch wirklich das Beste, die Einführung des E-Rezepts um mindestens ein halbes Jahr zu verschieben. Davon ginge die Welt wirklich nicht unter.
Nicht nur der Vertriebsweg für die Covid-19-Impfstoffe ist ein gesonderter, sondern auch für die oral anzuwendenden Mittel gegen Covid-19. Die beschafft der Bund nämlich zunächst zentral. Und weil der Vertrieb nicht über die üblichen Wege erfolgt, will das BMG die Mühen der Apotheken und Großhändler für die Beschaffung und Abgabe solcher Mittel gesondert vergüten. Bisher hat zwar noch kein oral anzuwendendes Mittel die EMA-Zulassung erhalten, aber es gibt bereits Empfehlungen zur Anwendung vor der Zulassung für Präparate wie Molnupiravir und Paxlovid. Mit einer Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung soll der Großhandel eine Vergütung in Höhe von 20 Euro plus Umsatzsteuer pro abgegebener Packung eines solchen Arzneimittels erhalten, und die Apotheke eine Vergütung in Höhe von 30 Euro plus Umsatzsteuer je abgegebener Packung. Auch für die Abrechnung sind gesonderte Modalitäten vorgesehen. Allerdings, mein liebes Tagebuch, ist das die einzige Vergütung, denn die Regelungen der Arzneimittelpreisverordnung finden hier keine Anwendung. Bei der ABDA kommt diese Extravergütung schon mal gut an. Nun, mein liebes Tagebuch, in Zeiten von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn wussten wir, wie es dann weitergeht: Nach nur wenigen Wochen wurde solche Sonder-Vergütungen drastisch reduziert. Wir sind gespannt, wie sich dies unter Lauterbach anfühlen wird.
5 Kommentare
Super-Retax beim E-Rezept
von Michael Reinhold am 19.12.2021 um 9:26 Uhr
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AW: Super-Retax beim E-Rezept
von Dr. Radman am 19.12.2021 um 17:01 Uhr
Honorar?
von Erstaunte Apothekerin am 19.12.2021 um 8:59 Uhr
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.
von Anita Peter am 19.12.2021 um 8:43 Uhr
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AW: Tippfehler
von Peter Ditzel am 19.12.2021 um 10:08 Uhr
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