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Skonti des Großhandels
Douglas erwartet differenziertere Betrachtung zu Skonti
Zehn Jahre nach Einführung der kombinierten Großhandelshonorierung für Rx-Arzneimittel ist noch immer umstritten, in welchem Umfang Großhändler Skonti an Apotheken gewähren dürfen. Beim ApothekenRechtTag beschrieb Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas, Freiburg, die Entwicklung. Von künftigen Gerichtsentscheidungen erwartet er differenziertere Betrachtungen als zuletzt, besonders zur Unterscheidung von Rabatten und Skonti.
Seit dem 1. Januar 2012 gilt für Rx-Arzneimittel gemäß § 2 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) ein Großhandelszuschlag von 3,15 Prozent auf den Herstellerabgabepreis und ein weiterer preisunabhängiger Großhandelszuschlag von 70 Cent pro Rx-Arzneimittelpackung. Rabatte des Großhandels auf die preisunabhängige Komponente sind zulässig. Doch über die Frage, ob der Großhandel darüber hinaus Skonti an die Apotheken gewähren darf, wird seit Einführung dieser Regelung gestritten. Nach widersprüchlichen Urteilen der ersten Instanzen entschied der Bundesgerichtshof im Oktober 2017 (Az.: I ZR 172/16), dass der Großhandel auf beide Zuschlagskomponenten verzichten dürfe, weil der Wortlaut der Regelung kein ausdrückliches Verbot enthalte. Auf die Gesetzesbegründung komme es dabei nicht an.
Keine Klärung durch neue Formulierung
Daraufhin formulierte der Gesetzgeber die Vorschrift in der Arzneimittelpreisverordnung um und legte fest, dass der Großhandel die 70 Cent zu erheben hat. In der Amtlichen Begründung vom 7. Dezember 2018 (BT-Drs. 19/6337) zum novellierten § 2 Abs. 1 AMPreisV heißt es jedoch auch, dass Rabatte und allgemein übliche Skonti nur auf den Abgabepreis und Rabatte nur im Rahmen des prozentualen Zuschlags erhoben werden dürfen.
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Seitdem stellen sich nach Einschätzung von Douglas wieder dieselben Fragen wie zu Beginn der Entwicklung: Darf zusätzlich zu einem Verzicht auf die 3,15 Prozent im Rahmen eines Rabatts ein Skonto gewährt werden? Wenn ja, wie hoch darf dies sein, welches Zahlungsziel darf dabei gelten und darf es auch auf die 70 Cent gewährt werden?
Auch zur neuen Rechtslage gibt es gerichtliche Entscheidungen. Das Oberlandesgericht Celle erklärte ein Skonto von 4,5 Prozent bei einem Zahlungsziel von drei Monaten und zehn Tagen für unzulässig, weil es nicht marktüblich sei. Das Landgericht Cottbus entschied in seinem Urteil vom 7. Oktober 2021 (Az.: 11 O 3/20), auf die 70 Cent dürfe weder ein Rabatt noch ein Skonto gewährt werden. Denn auch ein Skonto sei ein Teilverzicht und darum beim 70-Cent-Zuschlag unzulässig.
Viele Argumente für Skonti
Darin sieht Douglas aber noch kein endgültiges Ergebnis. Vor allem mahnt er, Rabatte und Skonti zu unterscheiden. Der Gesetzgeber habe in der Begründung für die geltende Rechtslage und auch schon lange vor dem Skontostreit in einer Gesetzesbegründung beide Begriffe nebeneinander betrachtet und damit unterschieden.
Außerdem bemängelt Douglas, das Gericht in Cottbus habe auf frühere Entscheidungen verwiesen, die sich auf Skonti an Endkunden beziehen. Doch bei den Großhandelsskonti gehe es um Geschäfte zwischen den Handelsstufen. Auch die Großhändler selbst würden Skonti von den Herstellern erhalten. Daher liege es in ihrem Interesse, schnell Geld von den Apotheken zu erhalten. Möglicherweise werde die nächste Instanz das berücksichtigen, erklärte Douglas.
Der Rechtsanwalt wandte sich auch gegen das Argument, Großhandelsskonti würden große Apotheken begünstigen, damit die Konkurrenzfähigkeit kleiner Apotheken mindern und so die flächendeckende Versorgung gefährden. Dabei werde übersehen, dass die Apotheken die Skonti aufgrund der Preisbindung nicht weitergeben können. Darum gebe es das befürchtete Verdrängungsrisiko nicht. Außerdem würden sich auch die meisten kleinen Apotheken in starken Einkaufsverbünden organisieren, argumentierte Douglas.
Douglas: Skonti sind handelsüblich
Insgesamt kam Douglas zu dem Schluss, dass echte Skonti in Deutschland handelsüblich sind. Unter echten Skonti würden Gegenleistungen für eine vorzeitige Zahlung, unter unechten Skonti dagegen Vergünstigungen für eine ohnehin selbstverständliche pünktliche Zahlung verstanden. Skonti gebe es sogar im Sozialrecht, beim Apothekenabschlag und im Bundesmanteltarifvertrag für Ärzte. Danach dürften Ärzte Skonti von bis zu 3 Prozent für sich behalten. Dies sieht Douglas als möglichen Ansatz für eine künftige Entscheidung zu Großhandelsskonti. Von weiteren Instanzen erwartet Douglas eine differenziertere Betrachtung, auch zum Unterschied zwischen Rabatten und Skonti.
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