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Skonti des Großhandels
Douglas erwartet differenziertere Betrachtung zu Skonti
Zehn Jahre nach Einführung der kombinierten Großhandelshonorierung für Rx-Arzneimittel ist noch immer umstritten, in welchem Umfang Großhändler Skonti an Apotheken gewähren dürfen. Beim ApothekenRechtTag beschrieb Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas, Freiburg, die Entwicklung. Von künftigen Gerichtsentscheidungen erwartet er differenziertere Betrachtungen als zuletzt, besonders zur Unterscheidung von Rabatten und Skonti.
Seit dem 1. Januar 2012 gilt für Rx-Arzneimittel gemäß § 2 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) ein Großhandelszuschlag von 3,15 Prozent auf den Herstellerabgabepreis und ein weiterer preisunabhängiger Großhandelszuschlag von 70 Cent pro Rx-Arzneimittelpackung. Rabatte des Großhandels auf die preisunabhängige Komponente sind zulässig. Doch über die Frage, ob der Großhandel darüber hinaus Skonti an die Apotheken gewähren darf, wird seit Einführung dieser Regelung gestritten. Nach widersprüchlichen Urteilen der ersten Instanzen entschied der Bundesgerichtshof im Oktober 2017 (Az.: I ZR 172/16), dass der Großhandel auf beide Zuschlagskomponenten verzichten dürfe, weil der Wortlaut der Regelung kein ausdrückliches Verbot enthalte. Auf die Gesetzesbegründung komme es dabei nicht an.
Keine Klärung durch neue Formulierung
Daraufhin formulierte der Gesetzgeber die Vorschrift in der Arzneimittelpreisverordnung um und legte fest, dass der Großhandel die 70 Cent zu erheben hat. In der Amtlichen Begründung vom 7. Dezember 2018 (BT-Drs. 19/6337) zum novellierten § 2 Abs. 1 AMPreisV heißt es jedoch auch, dass Rabatte und allgemein übliche Skonti nur auf den Abgabepreis und Rabatte nur im Rahmen des prozentualen Zuschlags erhoben werden dürfen.
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Seitdem stellen sich nach Einschätzung von Douglas wieder dieselben Fragen wie zu Beginn der Entwicklung: Darf zusätzlich zu einem Verzicht auf die 3,15 Prozent im Rahmen eines Rabatts ein Skonto gewährt werden? Wenn ja, wie hoch darf dies sein, welches Zahlungsziel darf dabei gelten und darf es auch auf die 70 Cent gewährt werden?
Auch zur neuen Rechtslage gibt es gerichtliche Entscheidungen. Das Oberlandesgericht Celle erklärte ein Skonto von 4,5 Prozent bei einem Zahlungsziel von drei Monaten und zehn Tagen für unzulässig, weil es nicht marktüblich sei. Das Landgericht Cottbus entschied in seinem Urteil vom 7. Oktober 2021 (Az.: 11 O 3/20), auf die 70 Cent dürfe weder ein Rabatt noch ein Skonto gewährt werden. Denn auch ein Skonto sei ein Teilverzicht und darum beim 70-Cent-Zuschlag unzulässig.
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