Welche Zulassungen wären möglich?
Cannabisblüten, -Extrakte oder ölige Zubereitungen müssten als pflanzliche Arzneimittel zugelassen werden. Für Phytopharmaka kommen unter Umständen vereinfachte Zulassungsverfahren infrage – allerdings nicht bei Cannabis-Arzneimitteln. Denn Phytopharmaka, die seit 30 Jahren medizinisch im Einsatz sind, können als „traditionelles Arzneimittel“ zugelassen werden – aber nur dann, wenn die Therapie keiner ärztlichen Überwachung unterliegen bräuchte. Bei der „Well-Established-Use“-Zulassung müssten Hersteller keine klinischen Untersuchungen vorlegen, wenn das Phytopharmakon zehn Jahre angewendet wurde – mit anerkannter Wirksamkeit und Sicherheit, die öffentlich zugängliche Daten belegen. Beides gilt für Cannabis nicht. Zur einzigen großen Datenerhebung in Deutschland, der Begleiterhebung des BfArM, schreiben die Autoren selbst: Mit den Daten könne „ein Beleg der Wirksamkeit und Sicherheit von Cannabis-Arzneimitteln nicht erbracht werden.“
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