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Zehn-Punkte-Forderungskatalog
Mehr Geld für die Apotheken – die Geschichte hinter den Forderungen der ABDA
Was steckt hinter den jüngsten Forderungen der ABDA? Wir blicken hinter die Punkte des Forderungspakets und erläutern die Hintergründe und Zusammenhänge zu den Forderungen. Dabei geht es auch um mehr Geld für die Apotheken.
Am 28. Februar hat der ABDA-Gesamtvorstand zehn Forderungen beschlossen, mit denen sich die Berufsorganisation an die Politik wendet. Insbesondere die deutlichen Honorarforderungen haben in der Berufsöffentlichkeit für viel Aufmerksamkeit gesorgt. Die ABDA hat ihre jahrelange Zurückhaltung aufgegeben. Sie hat allerdings in ihrem Forderungskatalog kaum Hintergründe dargestellt. Darum soll hier ein etwas tieferer Blick erfolgen.
Festzuschlag von 12 Euro für Rx-Arzneimittel
An erster Stelle steht die Forderung den Festzuschlag auf den Preis für Rx-Arzneimittel gemäß § 3 Abs. 1 AMPreisV von 8,35 Euro auf 12 Euro (jeweils netto) zu erhöhen. Diese Form der Preisbildung wurde 2004 bezugnehmend auf das Basisjahr 2002 mit einem Festzuschlag von 8,10 Euro eingeführt. Der Betrag wurde Anfang 2013 einmalig angepasst und auf 8,35 Euro erhöht. Schon damals hatten die Apotheker dies als unzureichend kritisiert. Der Hintergrund war, dass damals Roherträge aus Mehrumsätzen bei den Belastungen gegengerechnet wurden. Die damit verbundene zusätzliche Arbeit blieb unbeachtet. Wie die Kostenentwicklung der Apotheken angemessen berücksichtigt werden kann, war von Anfang an umstritten und ist es bis heute.
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ABDA fordert Anhebung des Fixzuschlags auf 12 Euro
Doch eine einfache Rechnung kann bei der Einordnung helfen. Wenn eine Änderung 2024 wirksam würde, wären seit dem Basisjahr (2002) 22 Jahre vergangen. Die geforderten 12 Euro sind 48,1 Prozent mehr als die ursprünglichen 8,10 Euro. Doch dies sind unter Berücksichtigung des Zinseszinseffektes über 22 Jahre nur 1,8 Prozent mehr pro Jahr. Dies wiederum ist weniger als das Inflationsziel der Europäischen Zentralbank. Vor diesem Hintergrund erscheint die Forderung moderat. Als Gegenargument könnte auf zusätzliche oder erhöhte Honorare verwiesen werden, die die Apotheken seitdem an anderer Stelle erhalten haben: den Nacht- und Notdienstfonds, zusätzliche oder erhöhte Zuschläge für Rezepturen und die Betäubungsmitteldokumentation, das Botendiensthonorar sowie den Dienstleistungsfonds.
Doch das sind erhöhte Zuschläge für defizitäre Leistungen und im Fall der Dienstleistungen ein Honorar für eine neue Leistung. Dagegen müssen die Apotheken im Vergleich zu 2002 viele neue Aufgaben erfüllen, die nicht gesondert honoriert werden, insbesondere viel mehr Bürokratie und die Umsetzung der Rabattverträge. Zur Deckung der Fixkosten und für die Quersubventionierung defizitärer Leistungen kommen aber nur der Festzuschlag und der dreiprozentige Zuschlag auf den Preis der Rx-Arzneimittel in Betracht. Der prozentuale Zuschlag wird allerdings durch höhere Kosten für die Finanzierung und den Zahlungsverkehr derzeit ebenfalls stärker in Anspruch genommen.
Umso wichtiger ist der Festzuschlag und umso drängender wird das alte Problem der ungeklärten Anpassung. Wie jeder feste Betrag wird auch der Festzuschlag bei Rx-Arzneimitteln irgendwann von der Inflation eingeholt. Bei hohen Preissteigerungen wie derzeit ist dies besonders deutlich zu spüren. Das Problem ist also alt, aber derzeit besonders relevant. Hier wirkt sich das Versäumnis aus, dass über zwei Jahrzehnte kein Konsens in einer Frage erzielt wurde, die zwangsläufig irgendwann zu einem massiven Problem führen musste. Das war nur eine Frage der Zeit. Darum drängt das Thema für die Apotheken gerade jetzt so sehr. Zugleich erklärt das lange Versäumnis, warum jetzt eine Forderung in dieser Größenordnung fällig ist.
Automatische Anpassung für den Festzuschlag
Diese Erkenntnisse sind offensichtlich auch der Hintergrund für die zweite Forderung der ABDA, eine automatische Regelung für die Änderung des Festzuschlags einzuführen. Die Erfahrung von zwei Jahrzehnten hat gezeigt, dass die Politik nicht zu regelmäßigen Änderungen bereit ist. Wenn die Regelung also zukunftsfähig werden soll, scheint ein Automatismus unabdingbar. Die ABDA fordert dafür einen „regelhaften Mechanismus“, der den Festzuschlag jährlich an die Kostenentwicklung anpasst, „ohne dass es gesonderter Maßnahmen des Gesetz- oder Verordnungsgebers bedarf“. Diese Forderung ist allerdings ebenso logisch wie schwierig. Denn in zwei Jahrzehnten ist es noch nicht einmal gelungen, einen Anpassungsmechanismus zu beschließen, der den Verordnungsgeber unterstützt. Wie viel schwieriger ist ein Automatismus?
Beschluss des Gesamtvorstands
Das ist der Forderungskatalog der ABDA an die Politik
Methoden zur Anpassung des Festzuschlags im Vergleich
Wie anpassen?
Als Reaktion auf die vielfach kritisierte Mini-Anpassung von 2013 hat der Verfasser dieser Analyse später Eckpunkte für einen Anpassungsmechanismus publiziert. Die ABDA ist darauf nie eingegangen, hat aber auch selbst öffentlich nie einen Vorschlag dazu vorgestellt. Wirklich einfach in der Durchführung wäre allenfalls die Kopplung an einen Inflationsindex, aber das ist ein Tabu für den Gesetzgeber. Der Staat wird keine Verordnung erlassen, die die Inflation automatisch perpetuiert. So wichtig und verständlich die Forderung der ABDA ist, dürfte das eine harte Nuss werden. Vermutlich kann die Antwort aus übergeordneten wirtschaftspolitischen Gründen nur in einer apothekenspezifischen Berechnung liegen, die viel komplizierter als ein Inflationsindex ist. Das sieht wohl auch die ABDA, die eine „indexierte Erhöhung“ fordert, aber offenlässt, auf welchen Index sie sich beziehen soll.
Pauschale als neue Honorarkomponente
Neben diesen Änderungen beim Festzuschlag für Rx-Arzneimittel fordert die ABDA eine neue zusätzliche Honorarkomponente: eine regelmäßige Pauschale für jede Apotheke. Einen Betrag nennt die ABDA dazu nicht. Im Mittelpunkt steht offenbar, diese neue Honorarkomponente überhaupt einzuführen. Sie soll der Grundsicherung der Flächendeckung dienen und für jede Betriebsstätte gleich hoch sein, erklärt die ABDA. Eine weitergehende Begründung nennt sie nicht, aber die knappe Formulierung steht offenbar für eine eingängige Logik. Alle Apotheken müssen vielfältige Pflichten erfüllen und Kapazitäten vorhalten. Es ist eine Grundidee des Versorgungsauftrags und der Flächendeckung, dass überall die Leistungen von Apotheken bereitstehen. Die Pflichten der Apothekenbetriebsordnung treffen alle Apotheken gleich, unabhängig vom Standort und von ihrer Größe. Die damit verbundenen Mühen belasten kleine Apotheken jedoch überproportional.
Erläuterung zum Beitrag „Wie anpassen?“ in DAZ 2015, Nr. 46
Variable Kosten – Schlüssel zur Honoraranpassung
Gleiche Anforderungen an alle Apotheken legen nahe, diese Basisleistungen und die Betriebsbereitschaft einheitlich mit einem Pauschalhonorar zu entlohnen, das alle Apotheken in gleicher Höhe erhalten. Das wäre in gewisser Weise auch eine Förderung für strukturschwache Standorte. Denn dort sind eher kleinere Apotheken zu erwarten, die von diesem Honorar besonders profitieren würden. In gut versorgten Gebieten mit starkem Wettbewerb dürften kleinere Apotheken hingegen bereits vielfach aufgegeben haben. Ein solches Pauschalhonorar würde zudem deutlich anders als die packungsbezogene Honorierung wirken. Dies käme auch dem vielfach von Politikern geäußerten Wunsch entgegen, die Honorierung ein Stück weit unabhängig von der Abgabe von Packungen zu organisieren. Im Unterschied zu denkbaren Strukturhonoraren, die gezielt versorgungskritische Apotheken unterstützen, bietet das Pauschalhonorar den Vorteil der einfachen Umsetzung.
Inkassorisiko beim Herstellerrabatt abwenden
Auch die weiteren Forderungen der ABDA berühren mehrfach zumindest indirekt die Apothekenfinanzierung. Da es dort aber auch um die Handlungsmöglichkeiten in Apotheken geht, soll dies an anderer Stelle vertieft werden. Hier soll noch die Forderung Nr. 7 betrachtet werden, die die Apotheken unabhängig von möglichen finanziellen Problemen der Arzneimittelhersteller machen soll. Die ABDA fordert, die finanziellen Risiken der Apotheken „aus dem Inkasso des Herstellerrabatts für die Krankenkassen“ zu beseitigen. Bei Zahlungsunfähigkeit des pharmazeutischen Unternehmers müsse die Krankenkasse zur Rückerstattung des von der Apotheke verauslagten Herstellerrabatts verpflichtet werden, wenn die Apotheke den Betrag nicht vom Hersteller erhält, fordert die ABDA. Hintergrund ist die Regelung, dass die Apotheke von der Krankenkasse nur den Rechnungsbetrag ohne Apotheken- und Herstellerabschlag erhält.
Den Herstellerabschlag muss die Apotheke mithilfe des Rechenzentrums beim Hersteller eintreiben. Bei Zahlungsunfähigkeit des Herstellers läuft das faktisch auf eine Haftung der Apotheke hinaus, was sich letztlich aus der Organisation der Zahlungsströme ergibt. Das Risiko ist jedoch für die Apotheke nicht zu beeinflussen, zumal sie einem Kontrahierungszwang unterliegt. Sogar wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit eines Herstellers bestünden, könnte die Apotheke eine Verordnung über ein Arzneimittel dieses Herstellers nicht ablehnen. Die Apotheke hat zudem keinen Vorteil durch den Herstellerrabatt. Ihr bleiben nur die Kosten und das Risiko des Inkassos. Da die Krankenkasse der Begünstigte ist, erscheint es logisch, dass sie auch das Risiko für einen möglichen Zahlungsausfall trägt. Diese Idee künftig umzusetzen, ist die Forderung der ABDA. Damit bleibt die ABDA allerdings hinter der Forderung zurück, die im diesbezüglichen Antrag beim Deutschen Apothekertag verabschiedet wurde. Dort wurde zusätzlich gefordert, die Apotheken für das Inkasso angemessen zu vergüten.
Die übrigen Inhalte des Forderungskatalogs werden in weiteren Beiträgen betrachtet.
5 Kommentare
warum Tabu?
von Thomas B am 20.03.2023 um 14:28 Uhr
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Variable Vergütung von 3% auf mindestens 5%
von Linda F. am 17.03.2023 um 9:12 Uhr
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Forderungen
von Wolfgang Steffan am 17.03.2023 um 9:02 Uhr
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Personal
von Ka El am 17.03.2023 um 8:50 Uhr
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von Anita Peter am 17.03.2023 um 8:13 Uhr
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