Der Gesetzgeber müsse dafür sorgen, dass sowohl für die Apotheken als auch den Großhandel eine „leistungsgerechte“ Vergütungsstruktur bestehe, so der Verband. Die Bundesregierung müsse hier die Schlussfolgerungen des Bundesgerichtshofs nachvollziehen und Apothekenzuschläge in § 3 AMPreisV entsprechend anpassen.
Unbestimmte Begriffe und unklare Ziele
Jetzt hat der Phagro nachgelegt: Der Kölner Rechtswissenschaftler Professor Stephan Rixen hat die angedachte Änderung des § 2 AMPreisV in seinem Auftrag unter die Lupe genommen und ein Kurzgutachten erstellt. Auf 40 Seiten legt Rixen ausführlich dar, warum er die Pläne für verfassungswidrig hält. Sie verstoßen aus seiner Sicht gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Der neue Satz 2 (siehe Kasten oben) setze weder den im Arzneimittelgesetz angelegten Rechtsbegriff der Preisspanne „korrekt um, noch lässt er erkennen, dass die berechtigten Interessen der vollversorgenden pharmazeutischen Großhändler berücksichtigt wurden“, heißt es im Gutachten. Dabei sei Letzteres ausdrücklich vom Gesetzgeber gefordert (§ 78 Abs. 2 AMG).
Der Eingriff sei auch unverhältnismäßig. Es sei bereits nicht erkennbar, welchem konkreten, klar umrissenen Regelungszweck die Vorschrift diene. Bei der Abwägung werde insbesondere das hohe Gewicht der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens von Patientinnen und Patienten verkannt, „deren Schutz den vollversorgenden pharmazeutischen Großhandelsunternehmen als öffentlicher Versorgungsauftrag (§ 52b AMG) aufgegeben ist“. Dieser Auftrag müsse den Gesetzgeber „dazu anhalten, die Auswirkungen der geplanten Neuregelung (…) zu prüfen, insbesondere dahingehend, inwieweit eine bestimmte preisrechtliche Regulierung genau diesen Versorgungsauftrag gefährdet“.
Apothekenzuschläge sind die richtige Stellschraube
Auch für Rixen liegt die Lösung auf der Hand: Wenn es tatsächlich um die finanzielle Sicherung der Apotheke gehe, liege es nahe, die Apothekenzuschläge in § 3 AMPreisV auskömmlich zu erhöhen.
Im Vorfeld des anstehenden Kabinettsbeschlusses zum Apotheken-Reformgesetz – nach wie vor wird der 17. Juli als mögliches Datum genannt – betonen die Phagro-Geschäftsführer Thomas Porstner und Michael Dammann erneut, was aus ihrer Sicht passiert, wenn der Gesetzgeber nicht nachbessert: „Dem Pharmagroßhandel würde die finanzielle Grundlage, die er zur Erfüllung seines gesetzlichen Sicherstellungsauftrags zwingend braucht, per Gesetz entzogen werden: eine gesetzliche Mindestvergütung.“
4 Kommentare
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von Gregor Nelles am 06.07.2024 um 11:11 Uhr
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hmm
von Karl Friedrich Müller am 06.07.2024 um 8:57 Uhr
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Skonto
von Beldowitz am 06.07.2024 um 7:03 Uhr
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AW: Skonto
von Karl Friedrich Müller am 06.07.2024 um 11:02 Uhr
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