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COVID-19 als Berufskrankheit

Behandelnde Ärzte sofort informieren

Beschäftigte im Gesundheitsbereich haben ein erhöhtes Risiko, sich mit SARS-CoV-2 zu infizieren. Wie sieht es für Apothekenangestellte aus – auch im Vergleich mit anderen Berufsgruppen?

Trotz FFP2-Masken und Plexiglas-­Barrieren sind Apothekenangestellte verstärkt mit Corona-Infizierten konfrontiert. So mancher Kunde geht mit unklaren Beschwerden erst in seine Apotheke, bevor er an eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus denkt und sich testen lässt. Aber auch Schnelltests auf SARS-CoV-2, die einige Apotheken mittlerweile anbieten, bergen Gefahren. Wie groß das Risiko ist, lässt sich derzeit nur abschätzen.

Foto: H_Ko – stock.adobe.com

Zahlen der Berufsgenossenschaft

Ende 2020 hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) Zahlen zu gemeldeten COVID-19-Verdachtsfällen in beruflichem Zusammenhang publiziert [1]. Wenig überraschend kamen 9005 Meldungen bei 771.256 Vollbeschäftigten aus Kliniken (1,17 Prozent). Aus der Pflege wurden 6819 Fälle bei 1.003.826 Vollbeschäftigten gemeldet (0,68 Prozent). In Einrichtungen der Beratung und Betreuung waren es 1448 Fälle bei 734.553 Vollbeschäf­tigten (0,20 Prozent). Weiter geht es mit der Humanmedizin (1038 Fälle bei 481.062 Vollbeschäftigten, 0,22 Prozent), der Kinderbetreuung (480 Fälle bei 543.831 Vollbeschäf­tigten, 0,09 Prozent), der beruflichen Rehabilitation (356 Meldungen auf 412.615 Vollbeschäftigte, 0,09 Prozent) und sonstiger therapeutischer Praxen (281 Erkrankungen auf 284.900 Vollbeschäftigte, 0,1 Prozent). Apothekenangestellte fallen neben Heilpraktikern und anderen Berufsgruppen in die Kategorie „Sonstige“ (262 Fälle bei 615.989 Vollbeschäftigten, 0,04 Prozent). Die Zahl erscheint niedrig. Allerdings haben Apotheken damals noch keine Schnelltests für Kunden angeboten.

COVID-19 als Berufskrankheit anerkannt

Auch für Apothekenteams zählt COVID-19 zu den möglichen Berufskrankheiten. In der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz (BAUA) fällt SARS-CoV-2 unter Punkt 3101, nämlich „Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektions­gefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war“ [2].

Die Deutsche Gesetzliche Unfallver­sicherung (DGUV) nennt drei Voraussetzungen [3]: Angestellte haben Kontakt mit potenziell Infizierten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit. Sie selbst zeigen typische Symptome, etwa Fieber oder Husten. Und ein PCR-Test ist positiv ausgefallen. Auch das kann für Apothekenangestellte zutreffen.

In diesem Fall rät die DGUV: „Sprechen Sie Ihren behandelnden Arzt/Ihre behandelnde Ärztin oder den Betriebsarzt/die Betriebsärztin Ihrer Einrichtung auf einen möglichen beruflichen Zusammenhang an.“ Ärzte sind verpflichtet, den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden. Wird der Antrag genehmigt, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung Kosten für Heilbehandlungen sowie medizinische, berufliche und soziale Rehabilitationen. Bei einer bleibenden Minderung der Erwerbs­fähigkeit kann sie auch eine Rente zahlen. Auf den Versicherungsschutz durch die GKV oder PKV wirkt sich die Meldung eines Verdachts nicht aus. |

Literatur

[1] Gemeinsam die Pandemie bewältigen. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), www.bgw-online.de

[2] Liste der Berufskrankheiten. Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 10. Juli 2017. Praxis kompakt, 4. aktualisierte Auflage, Oktober 2017, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), www.baua.de

[3] COVID-19 als Berufskrankheit – Informa­tionen für Beschäftigte im Gesundheitswesen. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3854

Michael van den Heuvel

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