- DAZ.online
- News
- Recht
- Zweite Chance für die ...
Rx-Preisbindung
Zweite Chance für die Apotheker vor dem EuGH?
Die Frage, ob die Rx-Preisbindung im grenzüberschreitenden Arzneimittelversandhandel gegen das EU-Recht verstößt, könnte möglicherweise noch einmal den EuGH beschäftigen. Der Bundesgerichtshof deutet in einem noch offenen Verfahren jedenfalls an, dass die vom EuGH in seinem Urteil vom 19. Oktober 2016 vermissten Feststellungen noch nachgeholt werden können – und zwar vor dem Oberlandesgericht Köln.
Der Bundesgerichthof (BGH) hat einen Rechtsstreit zwischen der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) und DocMorris um Freundschaftsprämien der niederländischen Versandapotheke an das Oberlandesgericht (OLG) Köln zurück verwiesen. Das OLG hatte DocMorris im Juli 2015 in einem sogenannten Teilurteil untersagt, Kunden für die Werbung eines neuen Kunden, der ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel erwirbt, eine Bankgutschrift von 10 Euro zu versprechen beziehungsweise zu gewähren (Az.: 6 U 189/14). Die Richter bejahten einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Dabei gingen sie von einer produktbezogenen Werbung aus und nahmen einen Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Heilmittelwerbegesetz an. Zugleich hatte das OLG die Klage abgewiesen, soweit es um einen 10-prozentigen Rabatt auf rezeptfreie Arzneimittel ging.
Nachdem sowohl die Apothekerkammer als auch DocMorris gegen das Urteil Revision eingelegt hatten, war nun der BGH am Zug. Und zwar nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 19. Oktober 2016 sein denkwürdiges Urteil zur Rx-Preisbindung im grenzüberschreitenden Versandhandel gesprochen hat. Die Karlsruher Entscheidung fiel zwar schon im November vorigen Jahres – doch erst jetzt liegen die Urteilsgründe vor. Und die lassen aufhorchen: Die Zurückweisung an die Vorinstanz hat vordergründig formale Gründe. Der BGH rügt, dass das OLG ein Teilurteil erlassen hat, also über einen Teil des Rechtsstreits entschieden hat, während es im Hinblick auf einen weiteren Klageantrag zunächst das damals noch ausstehende Urteil des EuGH abwarten wollte. Dies war laut BGH nicht zulässig, weil in allen Anträgen die Frage entscheidungsrelevant sein könne, ob die deutschen Regelungen des Arzneimittelpreisrechts mit Unionsrecht vereinbar sind.
„Segelanweisung“ für das Oberlandesgericht
Sodann weist der BGH auf über 15 Seiten auf Gesichtspunkte hin, die das OLG für das wiedereröffnete Berufungsverfahren aus seiner Sicht beachten sollte. Dabei stellen die Karlsruher Richter zunächst klar, dass das Berufungsgericht zu Recht einen Produktbezug der Werbung angenommen hat und es sich nicht um eine reine Imagewerbung handelte. Damit sei das Heilmittelwerbegesetz anwendbar. Die Werbung der Versandapotheke habe gegen § 7 HWG verstoßen, da die Zuwendungen arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften zuwiderliefen.
Aber: DocMorris wende sich in seiner Revision mit Erfolg dagegen, dass das OLG das an die Preisbindung gekoppelte Zuwendungsverbot angewendet hat, ohne weitere Feststellungen zu treffen, die eine Anwendung des deutschen Preisrechts rechtfertigen. Der BGH ist der Auffassung: „Nach den bislang im vorliegenden Verfahren getroffenen Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG mit dem Primärrecht der Europäischen Union in Einklang steht“.
5 Kommentare
RX-Versandverbot
von Dr. Radman am 09.05.2017 um 8:16 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Wir müssen die Chance nutzen!
von G. Wagner am 08.05.2017 um 20:13 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Wir müssen die Chance nutzen
von Martin Didunyk am 08.05.2017 um 20:24 Uhr
Nach dem Spiel ist vor dem Spiel
von Martin Didunyk am 08.05.2017 um 19:33 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Zur Beitragssicherung
von Bernd Jas am 08.05.2017 um 19:02 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.