- DAZ.online
- News
- Recht
- Zweite Chance für die ...
Rx-Preisbindung
Zweite Chance für die Apotheker vor dem EuGH?
EuGH-Urteil beruht auf ungenügenden Feststellungen
Der BGH setzt sich in der Folge mit dem Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes sowie ausführlich mit dem EuGH-Urteil vom 19. Oktober 2016 auseinander. Er weist darauf hin, dass die Rechtsprechung des EuGH den Mitgliedstaaten bei der Organisation ihres Gesundheitswesens einen Wertungsspielraum zugestehe. Entsprechend habe der Gemeinsame Senat im Jahr 2012 entschieden, dass die Preisbindung grenzüberschreitend anwendbar sei. Die Bedeutung dieser Rechtsprechung sei allerdings angesichts des EuGH-Urteils vom vergangenen Oktober „zweifelhaft“.
Er nahm bekanntlich an, dass die gesetzlich geregelte Rx-Preisbindung für EU-ausländische Versandapotheken, die nach Deutschland versenden, gegen die Warenverkehrsfreiheit verstößt, einer der Grundfreiheiten des europäischen Binnenmarkts. Zudem nahm er an, dass die Rx-Preisbindung nicht mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt werden könne, da es nicht geeignet sei, die angestrebten Ziele zu erreichen.
Weitere Feststellungen nötig
Nun führt der BGH aus: Die Klägerin – also die Apothekerkammer – könne mit ihrer Klage nur Erfolg haben, „wenn sich im vorliegenden Verfahren Gesichtspunkte ergeben, die ein erneutes Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nahelegen“. Und weiter: „Ob Veranlassung besteht, im vorliegenden Rechtsstreit ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten, steht noch nicht fest. Dazu bedarf es weiterer Feststellungen“.
Der BGH stellt im Weiteren fest, dass das EuGH-Urteil maßgeblich
auf ungenügenden Feststellungen des vorlegenden OLG Düsseldorf sowie des EuGH
selbst beruhe. Es sei nicht ausgeschlossen, dass diese Feststellungen im
vorliegenden Verfahren nachgeholt werden könnten. Daher müssten die Parteien im
vorliegenden Verfahren Gelegenheit erhalten, zur Geeignetheit der arzneimittelrechtlichen
Preisbindung für eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung vorzutragen. „Sollte dies in schlüssiger Weise geschehen, wird das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben,
ohne die sich
die
Geeignetheit der
deutschen Regelung für das erstrebte Ziel nicht abschließend beurteilen lässt“,
so der BGH weiter. Das heißt: Dann könnte das OLG nochmals den EuGH anrufen.
Die Apothekerkammer Nordrhein und ihr Anwalt Dr. Morton Douglas hatten nach der mündlichen Verhandlung im November nicht mit so klaren Aussagen des BGH gerechnet. Sie wollen die Entscheidung nun genau analysieren – um dann die richtigen Schritte einzuleiten. Nun wollen sie versuchen, die Gerichte doch noch zu überzeugen, dass die Arzneimittelpreisverordnung geeignet ist, die flächendeckende Arzneimittelversorgung zu sichern – und damit ein Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit gerechtfertigt ist. Seit dem EuGH-Urteil haben sich bereits verschiedene Experten an die Arbeit gemacht, die vermissten Belege beizubringen. Darunter auch eine von der Noweda und dem Deutschen Apotheker Verlag in Auftrag gegebene Studie.
Kammerpräsident Lutz Engelen zeigte sich erfreut über die Entwicklungen. Er sieht das beharrliche Vorgehen der AKNR, auch nach dem EuGH-Urteil nicht aufzugeben, durch die Ausführungen des BGH bestätigt.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. November 2016, Az.: I ZR 163/15
5 Kommentare
RX-Versandverbot
von Dr. Radman am 09.05.2017 um 8:16 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Wir müssen die Chance nutzen!
von G. Wagner am 08.05.2017 um 20:13 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Wir müssen die Chance nutzen
von Martin Didunyk am 08.05.2017 um 20:24 Uhr
Nach dem Spiel ist vor dem Spiel
von Martin Didunyk am 08.05.2017 um 19:33 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Zur Beitragssicherung
von Bernd Jas am 08.05.2017 um 19:02 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.