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Retax vermeiden und Patienten versorgen
Ibuprofen nicht lieferbar – und dann?
Ibuprofen 600 mg, N1: Darf man statt einer 20er Packung zwei 10er Packungen abgeben?
Erfolgt eine Verordnung nur mit der N-Bezeichnung, „Ibuprofen 600 mg N1“, schreibt der Rahmenvertrag vor, dass bei Rabattverträgen ein Rabattarzneimittel aus diesem N-Bereich abzugeben ist. Die Packungsgrößen-Verordnung ordnet Ibuprofen als Antiphlogistikum folgenden Kategorien zu:
N1 = 16 – 24; N2 = 45 – 55 und N3 = 95 bis 100
Wenn nun aber keines der Rabatt-Ibuprofene aus dem verordneten N1-Bereich lieferbar ist – darf die Apotheke, so vorrätig, Ibuprofen 600 mg 10 St x 2 abgeben? Die Antwort ist hier nicht ganz einfach. Die Retax-Experten des LAV Baden-Württemberg raten, bei Nichtlieferbarkeit der 20er Packung den Patienten lediglich mit der nächstkleineren Packung (hier: Ibuprofen 600 mg 10 Stück), zu versorgen – und zwar mit einer einzigen. Sie begründen dieses Vorgehen damit, „dass bei den Krankenkassen die Wirtschaftlichkeit im Vordergrund steht“, so der LAV. Zusätzlich gibt der LAV zu bedenken, dass bei zwei abgegebenen Arzneimittelpackungen auch für den Patienten die doppelte Zuzahlung anfällt. Ihr Tipp: „Schicken Sie den Patienten rechtzeitig wieder zum Arzt, dass er sich um eine Neuverordnung des Arzneimittels kümmert.“ Die erneute Zuzahlung umgeht der Patient allerdings so auch nicht.
Rahmenvertrag erlaubt Stückeln – unter Umständen
Gesetzlich zugrunde liegt dem Stückeln der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung.
Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge, die keinem N-Bereich nach der geltenden Packungsgrößenverordnung zugeordnet werden kann, keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind, nach wirtschaftlicher Auswahl aus den zulässigen Packungsgrößen, verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur verordneten Menge abzugeben.
Stückeln bei N-Verordnungen kein Retaxgrund, wenn wirtschaftlich
Im aktuell betrachteten Fall „Ibuprofen 600 mg N1“ liegt aber keine Stückzahlverordnung vor, sondern eine Normgrößenverordnung. Dazu findet man im Rahmenvertrag ein kleines Hintertürchen, in § 3 Abs. 7e:
Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn (…) die Apotheke bei einer Verordnung, für die § 6 dieses Vertrages keine Regelung enthält, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und des Vorranges der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel Packungen bis zu der vom Arzt insgesamt verordneten Menge abgibt (§ 31 Absatz 4 SGB V).
Aufgedröselt bedeutet das: § 6 enthält keine Regelung für Verordnungen nach Normgrößen, er bezieht sich nur auf die Stückzahl. Stückelt der Apotheker also Verordnungen mit N-Größen, agiert hier aber wirtschaftlich für die Krankenkassen und berücksichtigt Rabattverträge, darf die GKV ihn deswegen nicht retaxieren.
Wann ist eine Therapie aber „wirtschaftlich? Der AOK Bundesverband definiert: „Das angestrebte therapeutische oder diagnostische Ziel muss durch die Leistung effektiv und effizient zu erreichen sein.“ Weil das anscheinend nicht so ganz leicht festzustellen ist, rät der LAV BaWü, wie erwähnt, vom Stückeln ab.
2 Kommentare
Ibuprofen 800
von Diane Bebber am 09.05.2019 um 9:51 Uhr
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Retax
von Conny am 01.08.2018 um 8:20 Uhr
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