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Retax vermeiden und Patienten versorgen
Ibuprofen nicht lieferbar – und dann?
Stückzahlverordnung: „Ibuprofen 600 mg 20 Stück“
Was ist aber, wenn der Arzt auf eine Normgröße verzichtet und rein nach Stückzahl verordnet: „Ibuprofen 600 mg 20 Stück“. Stückelt man zweimal Ibuprofen 600 mg 10 Stück, trifft man einen definierten Normbereich, und zwar N1 mit 16 bis 24 Tabletten. Eigentlich erlaubt der Rahmenvertrag in § 6 Absatz 2 kein Stückeln in einen bestehenden Normbereich.
Die Retax-Experten vom DeutschenApothekenPortal (DAP) haben sich diese Situation angeschaut. Sind Packungen mit der Gesamtstückzahl 20 Stück im Handel, aber keine verfügbar, lautet der Rezeptbelieferungs-Rat:
- „Stückeln in den N-Bereich ausnahmsweise möglich
- Abgabe von 2 x 10 Stück nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, möglichst günstig, vorrangig rabattiert. Es darf nicht retaxiert werden, wenn es teurer ist, man soll nur vorrangig wirtschaftlich handeln
- Kurzer Vermerk der Nichtlieferbarkeit auf dem Rezept (Abzeichnen mit Datum und Unterschrift)
- Archivierung der Defektbelege
- Empfehlung: zusätzliche Arztrücksprache und die Dokumentation dieser, da mit der Abgabe von 2 x 10 Stück auch zweimal Rezeptgebühren anfallen.“
Diese Regelung berücksichtigt der Rahmenvertrag nicht direkt. Denn primär müsste auch hier gelten, dass Stückeln in einen bestehenden Normbereich nicht zulässig ist (Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung § 6 Absatz 2). Allerdings ist der Fall einer Nichtverfügbarkeit von Normgrößen nicht explizit im Rahmenvertrag § 6 geregelt. Somit könnte auch hier der Ausnahme-Absatz § 3 Absatz 7e greifen.
Benötigt dieses Rezept ein Ausrufezeichen oder die exakte Menge in Worten ausgeschrieben? Nein. Die Regelung mit dem Ausrufezeichen oder der exakten Menge greift nur bei reinen Stückzahlverordnungen, die Nmax überschreiten, also die größte Messzahl der Packung.
Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.
Darf man aus einer größeren Packung auseinzeln?
„Die Abgabe einer Teilmenge aus einer Fertigarzneimittelpackung (Auseinzelung), ist nur auf ausdrückliche ärztliche Anordnung der Auseinzelung zulässig, soweit zwischen den Partnern des Rahmenvertrages nichts anderes vereinbart ist“, formuliert der § 6 Abs. 2 Satz 3 Rahmenvertrag eindeutig. Also nein.
Wenn nur „Ibuprofen 600 mg“ auf dem Rezept steht?
Dieser Fall ist einfach und kein Sonderfall für die Nichtverfügbarkeit von Ibuprofen. „Bei Verordnung eines Arzneimittels ohne Angabe einer N-Bezeichnung sowie ohne Angabe der verordneten Stückzahl, hat die Apotheke die kleinste im Handel befindliche Packung abzugeben“, schreibt der Rahmenvertrag in § 6 Absatz 4. Das bedeutet, in diesem Fall darf die Apotheke nur Ibuprofen 600 mg 10 Stück abgeben, als kleinste Packung zählt nicht die kleinste Normgröße!
2 Kommentare
Ibuprofen 800
von Diane Bebber am 09.05.2019 um 9:51 Uhr
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Retax
von Conny am 01.08.2018 um 8:20 Uhr
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