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Betrugsversuch per Fax
Einstweilige Verfügung gegen „Datenschutzauskunft-Zentrale (DAZ)“
Landgericht: Eklatanter Verstoß gegen die Preisklarheit
Die Rechtsanwälte haben nach Erhalt des Faxes die DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale Ltd zunächst abgemahnt, wie sie auf ihrer Homepage schreiben. Nachdem keine Reaktion erfolgt sei, habe man beim Landgericht München I eine einstweilige Verfügung beantragt – mit Erfolg. Den Beschluss haben die Rechtsanwälte auf ihrer Homepage veröffentlicht. Das Landgericht führt darin unter anderem aus:
Die Antragstellerin hat einen Unterlassungsanspruch nach § 823 Abs. 1, 1004 BGB gegenüber der Antragsgegnerin glaubhaft gemacht. Durch die Verwendung eines getarnten amtlichen Schreibens, in dem nur im Kleingedruckten die Entgeltlichkeit der Leistung versteckt ist, stellt einen eklatanten Verstoß gegen den Grundsatz der Preisklarheit dar.“
Die Anwälte erklären auf ihrer Homepage, dass sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung explizit darauf gestützt haben, dass das Trickformular die anfallenden Kosten verschleiere. Das bedeute, dass vermeintliche Verträge wegen arglistiger Täuschung anfechtbar seien bzw. die monetäre Gegenleistung bereits nicht Vertragsbestandteil geworden sei, heißt es. Sie verweisen dabei auf ihre Erfahrungen durch zahlreiche Gerichtsverfahren wegen ähnlicher Maschen.
Rechtsanwalt Loschelder geht davon aus, dass in den kommenden Tagen die ersten Rechnungen versandt werden. Insofern sei es erfreulich, in einem so frühen Stadium bereits eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt zu haben, welche das Geschäftsmodell der „DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale Ltd." ausdrücklich missbillige, heißt es in der Mitteilung.
1 Kommentar
Für mich Betrug
von ulrics am 21.10.2018 um 10:17 Uhr
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