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Betrugsversuch per Fax
Einstweilige Verfügung gegen „Datenschutzauskunft-Zentrale (DAZ)“
Anfang der Woche versetzte ein Fax der „Datenschutzauskunft-Zentrale (DAZ)“ viele Betriebe, darunter auch Apotheken, in Aufregung: In dem Schreiben wurde zur Umsetzung des Datenschutzes aufgefordert, wie es gesetzliche Pflicht ist, verbunden mit einer Zahlungsaufforderung. Eine Kanzlei aus München, die ebenfalls ein Fax erhalten hatte, hat nun eine einstweilige Verfügung gegen die dahinter stehende „DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale Ltd.“ aus Malta erwirkt.
Die „Datenschutzauskunft-Zentrale (DAZ)“ darf keine Faxwerbung mehr versenden. Das Landgericht München I hat das auf Betreiben der Münchner Rechtsanwälte LoschelderLeisenberg per einstweiliger Verfügung untersagt. Das teilt die Kanzlei am heutigen Freitag mit. Zudem wurde dem dahinter stehenden Unternehmen, der DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale Ltd. aus Malta, ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro angedroht, sollte es weitere Schreiben als „Datenschutzauskunft-Zentrale“ an die Kanzlei senden, in denen angebliche Leistungen im Zusammenhang mit der DSGVO angeboten werden. Nach Zustellung der Einstweiligen Verfügung habe die „DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale Ltd.“ die Gelegenheit, gegen den Beschluss Widerspruch einzulegen, heißt es.
Die „Datenschutzauskunft-Zentrale (DAZ)“ hatte seit Beginn der Woche Faxe an Freiberufler und Gewerbetreibende, darunter auch Apotheken und eben die Kanzlei, verschickt. Dort hieß es: „… um Ihrer gesetzlichen Pflicht zur Umsetzung des Datenschutzes nachzukommen und die Anforderungen der seit 25.05.2018 geltenden europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) zu erfüllen, bitten wir sie, das angeheftete Formular auszufüllen und bei Annahme unterschrieben bis zum 9. Oktober 2018 gebührenfrei an die EU-weite zentrale Fax-Stelle 00800/7700777 zu senden.“
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Kam man dieser Aufforderung nach, wurden Zahlungen fällig. Im Kleingedruckten hieß es nämlich: „Die in diesem Auftrag genannte Person/Unternehmen erwirbt das Leistungspaket Basisdatenschutz. Dieses beinhaltet Informationsmaterial, ausfüllfertige Muster, Formulare und Anleitungen zur Umsetzung der Vorgaben der DSGVO. Basisdatenschutz-Beitrag jährlich netto, zzgl. USt: EUR 498. Die Berechnung erfolgt jährlich. […] Durch die Unterzeichnung wird die Leistung für drei Jahre verbindlich bestellt.”
Landgericht: Eklatanter Verstoß gegen die Preisklarheit
Die Rechtsanwälte haben nach Erhalt des Faxes die DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale Ltd zunächst abgemahnt, wie sie auf ihrer Homepage schreiben. Nachdem keine Reaktion erfolgt sei, habe man beim Landgericht München I eine einstweilige Verfügung beantragt – mit Erfolg. Den Beschluss haben die Rechtsanwälte auf ihrer Homepage veröffentlicht. Das Landgericht führt darin unter anderem aus:
Die Antragstellerin hat einen Unterlassungsanspruch nach § 823 Abs. 1, 1004 BGB gegenüber der Antragsgegnerin glaubhaft gemacht. Durch die Verwendung eines getarnten amtlichen Schreibens, in dem nur im Kleingedruckten die Entgeltlichkeit der Leistung versteckt ist, stellt einen eklatanten Verstoß gegen den Grundsatz der Preisklarheit dar.“
Die Anwälte erklären auf ihrer Homepage, dass sie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung explizit darauf gestützt haben, dass das Trickformular die anfallenden Kosten verschleiere. Das bedeute, dass vermeintliche Verträge wegen arglistiger Täuschung anfechtbar seien bzw. die monetäre Gegenleistung bereits nicht Vertragsbestandteil geworden sei, heißt es. Sie verweisen dabei auf ihre Erfahrungen durch zahlreiche Gerichtsverfahren wegen ähnlicher Maschen.
Rechtsanwalt Loschelder geht davon aus, dass in den kommenden Tagen die ersten Rechnungen versandt werden. Insofern sei es erfreulich, in einem so frühen Stadium bereits eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt zu haben, welche das Geschäftsmodell der „DAZ Datenschutzauskunft-Zentrale Ltd." ausdrücklich missbillige, heißt es in der Mitteilung.
1 Kommentar
Für mich Betrug
von ulrics am 21.10.2018 um 10:17 Uhr
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