- DAZ.online
- News
- Apotheke
- Was ändert sich für ...
Blick auf 2019 (Teil 2)
Was ändert sich für Apothekenangestellte im nächsten Jahr?
Sozialkassen, Beitragsbemessungsgrenzen, Brückenteilzeit
Arbeitslosenversicherung
Der Beitrag für die Arbeitslosenversicherung sinkt zum Jahresbeginn von 3,0 auf 2,5 Prozent. Davon ist aber nur ein Beitragsminus um 0,4 Prozentpunkte gesetzlich festgelegt. Die Streichung der verbleibenden 0,1 Prozentpunkte ist mit einer Verordnung zunächst bis 2022 befristet. Dann soll anhand der Finanzlage neu über den Beitrag entschieden werden.
Pflegeversicherung
Zum 1. Januar 2019 steigen allerdings die Beiträge zur Pflegeversicherung. Der Beitragssatz wird um 0,5 Prozentpunkte angehoben und liegt dann bei 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens. Für Kinderlose steigt er somit auf 3,3 Prozent. Damit will die Bundesregierung die Pflegekassen stabilisieren und die Personalnot in der Pflege bekämpfen.
Beitragsbemessungsgrenzen
Wie jedes Jahr wurden auch zu diesem Jahreswechsel die
Beitragsbemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenzen in den
Sozialversicherungen angepasst. Die Grenzen werden jedes Jahr anhand der
Einkommensentwicklung neu berechnet und angepasst und dienen zur Berechnung der
Beiträge in den gesetzlichen Sozialversicherungen. Der AOK-Bundesverband hatte
alle Änderungen in den Sozialkassen in einer PDF zusammengefasst.
Brückenteilzeit
Die neue „Brückenteilzeit“ gilt sicherlich nur für wenige, große Apotheken. Ab Januar 2019 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit für eine bestimmte Zeit verkürzen und haben danach ein Rückkehrrecht von Teilzeit in Vollzeit. Diese Regelung gilt allerdings nur für Unternehmen mit mehr als 45 Beschäftigten.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.