- DAZ.online
- News
- Apotheke
- Was ändert sich für ...
Blick auf 2019 (Teil 2)
Was ändert sich für Apothekenangestellte im nächsten Jahr?
Nicht nur für Apothekeninhaber, sondern auch für alle Angestellten in den Apotheken werden sich ab dem 1. Januar 2019 einige Änderungen ergeben. Unter anderem sollen Arbeitnehmer entlastet werden, indem ihre Beiträge zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung sinken. Außerdem ist ein höherer Mindestlohn vorgesehen. DAZ.online bietet einen Überblick über die wichtigsten Änderungen für Arbeitnehmer in der Apotheke.
Am gestrigen Donnerstag haben wir bereits über die zum Jahreswechsel anstehenden Änderungen für Apothekeninhaber berichtet. Viele dieser Neuregelungen betreffen natürlich zumindest indirekt auch Apothekenangestellte: Denn sie sind es, die bei ihrer alltäglichen Arbeit beispielsweise die Auswirkungen des neuen Rahmenvertrages (ab Juli 2019) zu spüren bekommen oder mit den Auswirkungen des neuen Verpackungsgesetzes umgehen müssen. Hier nochmals alle Änderungen für Apothekeninhaber im Überblick:
Mehr zum Thema
Blick auf 2019
Was ändert sich für Apothekeninhaber im nächsten Jahr?
Allerdings stehen zum 1. Januar auch zahlreiche gesetzliche Neuregelungen an, die insbesondere Arbeitnehmer entlasten sollen. Viele dieser Entlastungen hatten sich Union und SPD im Koalitionsvertrag nach der Bundestagswahl 2017 vorgenommen. Hier eine Übersicht:
Höherer Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2019 um 42 Cent auf dann 9,19 Euro. 2020 ist eine weitere Steigerung um 16 Cent vorgesehen. Die Apothekengewerkschaft Adexa erläutert auf ihrer Internetseite, warum das Thema auch für Apothekenangestellte relevant ist.
„Für die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 8:00 Uhr, sprich zehn Stunden, erhalten angestellte Approbierte, Apothekerassistenten und (Diplom-)Pharmazie-Ingenieure entweder 5,5 Stunden Freizeit oder 85,00 Euro Vergütung [Gehaltstarif ADA]. Der Gehaltsbestandteil entspricht 8,50 Euro pro Stunde und liegt damit unter dem gültigen Mindestlohn.“
GKV-Zusatzbeitrag wird paritätisch finanziert
Ab dem 1. Januar 2019 wird der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung zu gleichen Teilen von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite getragen. Das hatte der Bundestag mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz beschlossen. Laut Bundesgesundheitsministerium zahlen beispielsweise Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Einkommen von 3.000 Euro monatlich etwa 15 Euro weniger.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.