Empfehlung der DAB-Kommission

So sollen Cannabisextrakte künftig in der Apotheke geprüft werden

Berlin - 20.05.2019, 16:30 Uhr

Die Trennung der Cannabinoide CBD und THC bei der Cannabis-DC ist nicht trivial. Die DAB-Kommission hat einen neuen Entwurf zur Prüfung von Cannabisextrakten erarbeitet, bei der noch ein drittes Cannabinoid, nämlich CBN, mit auf die Platte aufgetragen werden soll. ( r / Foto: Berthold Pohl - hier abgebildet noch die bisherige Methode mit zwei Cannabinoiden)

Die Trennung der Cannabinoide CBD und THC bei der Cannabis-DC ist nicht trivial. Die DAB-Kommission hat einen neuen Entwurf zur Prüfung von Cannabisextrakten erarbeitet, bei der noch ein drittes Cannabinoid, nämlich CBN, mit auf die Platte aufgetragen werden soll. ( r / Foto: Berthold Pohl - hier abgebildet noch die bisherige Methode mit zwei Cannabinoiden)


Drei Vergleichslösungen mit jeweils zwei Stoffen

Zum einen sind die Referenzlösungen anders zusammengesetzt. Während bei den bisherigen Vorschriften jeweils eine Referenzlösung mit CBD (Cannabidiol) und eine mit THC (Tetrahydrocannabinol) zu tüpfeln war, schreibt die neue Monographie drei Vergleichslösungen vor, die jeweils zwei Substanzen enthalten. So besteht „Referenzlösung a“ aus einer Mischung von jeweils 5 Milligramm CBD und THC, die in 10 Milliliter Methanol gelöst werden. „Referenzlösung b“ stellt eine methanolische 1:4 Verdünnung von „Referenzlösung a“ dar.

Und bei der dritten, „Referenzlösung c“, kommt noch ein weiteres Cannabinoid ins Spiel, nämlich Cannabinol (CBN). Chemisch betrachtet ist CBN ein Oxidationsprodukt von THC beziehungsweise ein Dehydrierungsprodukt von CBD. Die gemischten Referenzlösungen verursachen zwar mehr Aufwand. Andererseits kann das pharmazeutische Personal direkt überprüfen, ob die Auftrennung der Cannabinoide erfolgreich war. Die beiden verschiedenen THC- und CBD-Verdünnungen geben einen Hinweis darauf, ob die Intensität der anschließenden Detektion angemessen ist.

Probe muss nicht in Methanol gelöst werden

Der zweite Unterschied liegt darin, dass für die Verdünnung der Untersuchungslösung nicht zwangsläufig Methanol verwendet werden muss, sondern die Extraktprobe in einem „geeigneten Lösungsmittel“ gelöst werden kann. Diese Flexibilität bietet Vorteile. So ist die apolare Grundlage der Tilray-Extrakte, Traubenkernöl, nicht gut mit Methanol mischbar. Wie DAZ.online vor einigen Wochen berichtete, hatte der Münchner Apotheker Dr. Berthold Pohl deshalb eine alternative Extrakt-Prüfvorschrift mit dem Lösungsmittel Dichlormethan entwickelt.



Dr. Bettina Jung, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online
redaktion@daz.online


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2 Kommentare

Lobby Arbeit

von Werner Wolff am 21.05.2019 um 11:07 Uhr

Diese perfide Verkomplizierung der Extrakt Prüfung ist ein Verhinderungsinstrument um die Patientenversorgung weiter zu erschweren. PURE SCHIKANE !!!! Und kaum zu leisten.
Das kann nur eine Lobby Arbeit sein..
Abschaffung aller Prüfunfen zu Cannabis JETZT !!!

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Wie immer die Frage:

von Karl Friedrich Müller am 20.05.2019 um 17:50 Uhr

Warum überhaupt?
Überflüssiger Schwachsinn. Der Hersteller garantiert. Bei einem BTM ! Und der sowieso damit verbundenen Überwachung sollte das genügen

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

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