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Empfehlung der DAB-Kommission
So sollen Cannabisextrakte künftig in der Apotheke geprüft werden
Drei Vergleichslösungen mit jeweils zwei Stoffen
Zum einen sind die Referenzlösungen anders zusammengesetzt. Während bei den bisherigen Vorschriften jeweils eine Referenzlösung mit CBD (Cannabidiol) und eine mit THC (Tetrahydrocannabinol) zu tüpfeln war, schreibt die neue Monographie drei Vergleichslösungen vor, die jeweils zwei Substanzen enthalten. So besteht „Referenzlösung a“ aus einer Mischung von jeweils 5 Milligramm CBD und THC, die in 10 Milliliter Methanol gelöst werden. „Referenzlösung b“ stellt eine methanolische 1:4 Verdünnung von „Referenzlösung a“ dar.
Und bei der dritten, „Referenzlösung c“, kommt noch ein weiteres Cannabinoid ins Spiel, nämlich Cannabinol (CBN). Chemisch betrachtet ist CBN ein Oxidationsprodukt von THC beziehungsweise ein Dehydrierungsprodukt von CBD. Die gemischten Referenzlösungen verursachen zwar mehr Aufwand. Andererseits kann das pharmazeutische Personal direkt überprüfen, ob die Auftrennung der Cannabinoide erfolgreich war. Die beiden verschiedenen THC- und CBD-Verdünnungen geben einen Hinweis darauf, ob die Intensität der anschließenden Detektion angemessen ist.
Probe muss nicht in Methanol gelöst werden
Der zweite Unterschied liegt darin, dass für die Verdünnung der Untersuchungslösung nicht zwangsläufig Methanol verwendet werden muss, sondern die Extraktprobe in einem „geeigneten Lösungsmittel“ gelöst werden kann. Diese Flexibilität bietet Vorteile. So ist die apolare Grundlage der Tilray-Extrakte, Traubenkernöl, nicht gut mit Methanol mischbar. Wie DAZ.online vor einigen Wochen berichtete, hatte der Münchner Apotheker Dr. Berthold Pohl deshalb eine alternative Extrakt-Prüfvorschrift mit dem Lösungsmittel Dichlormethan entwickelt.
2 Kommentare
Lobby Arbeit
von Werner Wolff am 21.05.2019 um 11:07 Uhr
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Wie immer die Frage:
von Karl Friedrich Müller am 20.05.2019 um 17:50 Uhr
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