Empfehlung der DAB-Kommission

So sollen Cannabisextrakte künftig in der Apotheke geprüft werden

Berlin - 20.05.2019, 16:30 Uhr

Die Trennung der Cannabinoide CBD und THC bei der Cannabis-DC ist nicht trivial. Die DAB-Kommission hat einen neuen Entwurf zur Prüfung von Cannabisextrakten erarbeitet, bei der noch ein drittes Cannabinoid, nämlich CBN, mit auf die Platte aufgetragen werden soll. ( r / Foto: Berthold Pohl - hier abgebildet noch die bisherige Methode mit zwei Cannabinoiden)

Die Trennung der Cannabinoide CBD und THC bei der Cannabis-DC ist nicht trivial. Die DAB-Kommission hat einen neuen Entwurf zur Prüfung von Cannabisextrakten erarbeitet, bei der noch ein drittes Cannabinoid, nämlich CBN, mit auf die Platte aufgetragen werden soll. ( r / Foto: Berthold Pohl - hier abgebildet noch die bisherige Methode mit zwei Cannabinoiden)


„Nur“ eine DC mit drei Zwei-Komponenten-Referenzlösungen: Das schlägt der Ausschuss Pharmazeutische Biologie der Deutschen-Arzneibuch-Kommission für die Identitätsprüfung von Cannabisextrakten vor. Der Entwurf kann bis zum 1. Juli kommentiert werden.

Seit anderthalb Jahren gibt es in der Apothekenrezeptur neben den Cannabisblüten auch Vollspektrum-Extrakte zum Umfüllen von Tilray. Ein halbes Jahr später kam eine Extraktvariante von Pedanios dazu. Für die Identitätsprüfung konnten sich Apotheker bislang an der DAC-Monographie „eingestelltes, raffiniertes Cannabisölharz“ orientieren. Diese Vorschrift sieht die Auswertung zweier Dünnschichtchromatogramme vor – eine zur Prüfung auf Cannabinoide und eine zum Nachweis der öligen Grundlage.

Eine DC genügt

Im Deutschen Arzneibuch (DAB) ist derzeit nur eine Monographie zu getrockneten Cannabisblüten zu finden. Dies könnte sich demnächst ändern. Denn der Ausschuss Pharmazeutische Biologie der Deutschen-Arzneibuch-Kommission hat empfohlen, ins DAB eine neue Monographie für die Cannabisextrakte aufzunehmen.

Der Fachausschuss empfiehlt für die Identitätsprüfung die Dünnschichtchromatographie (DC). Im Gegensatz zur DAC-Monographie zielt die Methode auf den Nachweis der Cannabinoide ab – eine Vorschrift zur Identifizierung der Grundlage gibt es im DAB-Entwurf nicht. Bei der Cannabinoid-DC weicht die Vorschrift im neuen DAB-Entwurf von der DAB-Monographie für die Blüten in zwei Punkten ab.

Drei Vergleichslösungen mit jeweils zwei Stoffen

Zum einen sind die Referenzlösungen anders zusammengesetzt. Während bei den bisherigen Vorschriften jeweils eine Referenzlösung mit CBD (Cannabidiol) und eine mit THC (Tetrahydrocannabinol) zu tüpfeln war, schreibt die neue Monographie drei Vergleichslösungen vor, die jeweils zwei Substanzen enthalten. So besteht „Referenzlösung a“ aus einer Mischung von jeweils 5 Milligramm CBD und THC, die in 10 Milliliter Methanol gelöst werden. „Referenzlösung b“ stellt eine methanolische 1:4 Verdünnung von „Referenzlösung a“ dar.

Und bei der dritten, „Referenzlösung c“, kommt noch ein weiteres Cannabinoid ins Spiel, nämlich Cannabinol (CBN). Chemisch betrachtet ist CBN ein Oxidationsprodukt von THC beziehungsweise ein Dehydrierungsprodukt von CBD. Die gemischten Referenzlösungen verursachen zwar mehr Aufwand. Andererseits kann das pharmazeutische Personal direkt überprüfen, ob die Auftrennung der Cannabinoide erfolgreich war. Die beiden verschiedenen THC- und CBD-Verdünnungen geben einen Hinweis darauf, ob die Intensität der anschließenden Detektion angemessen ist.

Probe muss nicht in Methanol gelöst werden

Der zweite Unterschied liegt darin, dass für die Verdünnung der Untersuchungslösung nicht zwangsläufig Methanol verwendet werden muss, sondern die Extraktprobe in einem „geeigneten Lösungsmittel“ gelöst werden kann. Diese Flexibilität bietet Vorteile. So ist die apolare Grundlage der Tilray-Extrakte, Traubenkernöl, nicht gut mit Methanol mischbar. Wie DAZ.online vor einigen Wochen berichtete, hatte der Münchner Apotheker Dr. Berthold Pohl deshalb eine alternative Extrakt-Prüfvorschrift mit dem Lösungsmittel Dichlormethan entwickelt.

Keine Mikro-DC-Platten verwenden

Die stationäre und mobile Phase ist bei dem neuen Entwurf genauso wie bei der Cannabinoid-DC in der DAB-Blütenmonographie. Und zwar werden die Lösungen auf octadecylsilyliertem Kieselgel F254 R Platten aufgetragen und die polare mobile Phase besteht aus einer Mischung von 15 Volumenteilen Essigsäure 99 % R, 15 Volumenteilen Wasser R und 70 Volumenteilen Methanol R.

Da das CBN-Molekül eine Hydroxylgruppe weniger als CBD enthält, haftet dieses besser auf der stationären apolaren Phase und weist eine kürzere Laufstrecke als CBD auf. Die THC-Zone liegt etwas unterhalb der CBN-Zone. Die Gesamtlaufstrecke beträgt 6 cm. Mikro-DC-Platten sind daher ungeeignet. Da sich die drei Cannabinoide hinsichtlich ihrer physiko-chemischen Eigenschaften nur geringfügig unterscheiden, ist es für eine erfolgreiche Zonentrennung ohnehin nicht empfehlenswert, die vorgegebene Laufstrecke zu unterschreiten.

Nach dem Sprühen rasch auswerten

Zur Detektion soll, wie auch bei den anderen Vorschriften, nach Erhitzen im Trockenschrank das Vanillin-Sprühreagenz verwendet werden. Das Reagenz färbt die Cannabinoide violett. Allerdings hält die Färbung nicht lange an, weshalb es ratsam ist, die DC zeitnah nach dem Sprühen auszuwerten, nachdem die gröbsten Dämpfe verflogen sind. Unterm UV-Licht fluoreszieren die Cannabinoide nur schwach, weshalb sich die UV-Lampe leider nicht als Alternative zum Sprühen eignet.

Medizinalcannabis

Cannabis auf Rezept

Medizinalcannabis

Die Neuerungen in der Vorschrift ermöglichen bei der Trennung und Detektion eine verbesserte Qualitätskontrolle der Methode. Allerdings müssen Apotheker statt bisher zwei nun drei Referenzlösungen kaufen. Wer nur wenige Cannabispatienten hat, für den waren schon der Kauf von CBD und TCH-Lösungen à rund 140 Euro bereits eine schmerzhafte Investition. Außerdem ist der Arbeitsaufwand beim Herstellen der Lösungen höher.

Die DAB-Empfehlung mit entsprechenden Prüfvorschriften wurde vom BfArM vor wenigen Tagen im Bundesanzeiger veröffentlicht und kann noch bis zum 1. Juli kommentiert werden. Entsprechende Stellungnahmen sind an die Geschäftsstelle der Arzneibuch-Kommissionen im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3, 53175 Bonn, zu richten.



Dr. Bettina Jung, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online
redaktion@daz.online


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2 Kommentare

Lobby Arbeit

von Werner Wolff am 21.05.2019 um 11:07 Uhr

Diese perfide Verkomplizierung der Extrakt Prüfung ist ein Verhinderungsinstrument um die Patientenversorgung weiter zu erschweren. PURE SCHIKANE !!!! Und kaum zu leisten.
Das kann nur eine Lobby Arbeit sein..
Abschaffung aller Prüfunfen zu Cannabis JETZT !!!

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Wie immer die Frage:

von Karl Friedrich Müller am 20.05.2019 um 17:50 Uhr

Warum überhaupt?
Überflüssiger Schwachsinn. Der Hersteller garantiert. Bei einem BTM ! Und der sowieso damit verbundenen Überwachung sollte das genügen

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

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