Gesetzliche Lücke im AMG

Zoely zentral zugelassen – ist ein Import nach § 73 Abs. 3 überhaupt erlaubt?

Stuttgart - 14.06.2019, 07:00 Uhr

Ist ein Einzelimport nach § 73 Abs. 3 AMG möglich, wenn es um zentral zugelassene Arzneimittel geht? (s / Foto: nmann77 / stock.adobe.com)

Ist ein Einzelimport nach § 73 Abs. 3 AMG möglich, wenn es um zentral zugelassene Arzneimittel geht? (s / Foto: nmann77 / stock.adobe.com)


Einzelimport: „Der sicherste Weg, Versorgungslücken zu schließen“

Nun ist es nicht so, dass der VEIA bislang untätig diesem Treiben zugeschaut hätte. Im Gegenteil: Der Verband bemüht sich seit geraumer Zeit um Rechtssicherheit beim Import zentral zugelassener Arzneimittel. Auch ein Rechtsgutachten habe der VEIA auf eigene Kosten bereits erstellt und den Behörden zukommen lassen. Nach Ansicht des VEIA wäre „der bewährte Weg des Einzelimportes die Lösung der Stunde", so Sabine Fuchsberger-Paukert. Es gehe schließlich um geringe Mengen, eine medizinische Notwendigkeit, also ein Problem, für das mit dem Einzelimport nach § 73 Abs. 3 AMG in Deutschland ein bewährter, schneller und sicherer Weg zur Verfügung steht, erklärt die VEIA-Vorsitzende gegenüber DAZ.online.

BMG will keine Klärung der Einzelimportfrage

Allerdings ist der Verband mit seinem Bemühen bislang auf politischen und behördlichen Granit gestoßen: „Seit fast einem Jahr versuchen wir mit dem Bundesministerium für Gesundheit und den Länderbehörden zu klären, dass der § 73 Abs. 3 AMG der sicherste Weg wäre, die Versorgungslücke zu schließen“.

Doch die Länder könnten sich noch immer nicht auf eine einheitliche Rechtsauffassung verständigen, „das Bundesministerium will in dieser Frage keine Klarstellung“, ist Fuchsberger-Paukert überzeugt. Auch ein Appell an die zuständigen Bundestagsabgeordneten, im Rahmen der Verhandlungen des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) eine gesetzliche Klarstellung zu erreichen, wurde von diesen nicht aufgegriffen.

Nicht nur Zoely betroffen

Die Importlücke trifft nicht nur Zoely®. Keine Zoely® ist zwar ärgerlich für die Anwenderinnen, doch fraglos ist ein orales Kontrazeptivum kein lebensnotwendiges Präparat. In manchen Fällen fehlen Arzneimittel nicht nur temporär wie bei Zoely® durch aktuelle Verpackungsschwierigkeiten, die laut Hersteller MSD Sharp & Dohme der Umsetzung der Fälschungsschutzrichtlinie mitgeschuldet sind. Sondern manchmal entscheiden Hersteller auch auf Basis der G-BA-Nutzenbewertung, ein Präparat vorläufig oder endgültig nicht auf den deutschen Markt zu bringen. Unter Umständen drohen Versorgungslücken, gerade bei schweren Erkrankungen wie Krebs und dem infolge der Behandlung oftmals geschwächten Immunsystem kann die Therapie nicht einfach umgestellt werden, ohne dass negative Auswirkungen zu befürchten wären, so Fuchsberger-Paukert.



Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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4 Kommentare

Will doch sowieso niemand....

von Christian Becker am 14.06.2019 um 9:25 Uhr

Lieferzeit bei unseren GH ca. 3 Wochen.
37€ teurer.

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Was spricht denn gegen...

von Michael Mischer am 14.06.2019 um 8:15 Uhr

... § 73 Abs. 1 AMG als Rechtsgrundlage eines Einzelimports? Nur die fehlende deutschsprachige Kennzeichnung?

Die fehlt aber ja auch dem Einzelimport nach Abs. 3 - wo ist denn die gesetzliche Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht für diese Fälle? ich habe die nicht gefunden.

» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten

AW: Was spricht denn gegen

von A. L. am 14.06.2019 um 8:39 Uhr

Arzneimittel, die nach § 73 Abs. 3 AMG importiert werden, müssen nicht in deutscher Sprache gekennzeichnet sein, weil sie entsprechend Abs. 4 ausgenommen sind. Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift.

AW: Was spricht denn gegen

von Michael Mischer am 14.06.2019 um 8:48 Uhr

Herzlichen Dank - das ist dann verzwickt

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