§ 73 Absatz 3 AMG
„...Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind und nicht zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen, registriert oder von der Zulassung oder Registrierung freigestellt sind, (dürfen) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, wenn
1. sie von Apotheken auf vorliegende Bestellung einzelner Personen in geringer Menge bestellt und von diesen Apotheken im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis abgegeben werden,
2. sie in dem Staat rechtmäßig in Verkehr gebracht werden dürfen, aus dem sie in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, und
3. für sie hinsichtlich des Wirkstoffs identische und hinsichtlich der Wirkstärke vergleichbare Arzneimittel für das betreffende Anwendungsgebiet im Geltungsbereich des Gesetzes nicht zur Verfügung stehen."
4 Kommentare
Will doch sowieso niemand....
von Christian Becker am 14.06.2019 um 9:25 Uhr
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Was spricht denn gegen...
von Michael Mischer am 14.06.2019 um 8:15 Uhr
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AW: Was spricht denn gegen
von A. L. am 14.06.2019 um 8:39 Uhr
AW: Was spricht denn gegen
von Michael Mischer am 14.06.2019 um 8:48 Uhr
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