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Neuregelungen in 2020
Das ändert sich für Apotheker im kommenden Jahr
Das neue Jahr steht vor der Tür und bringt auch im Gesundheitswesen Neuregelungen mit sich. Auch für die Apotheker wird sich im Laufe des Jahres 2020 einiges ändern: Das Apothekenhonorar erhöht sich, es gibt höhere Tariflöhne in Apotheken, die Apotheker müssen sich an die Telematikinfrastruktur anbinden und bei der Einführung des E-Rezeptes werden sich einige Weichen stellen. Wir haben für Sie einen Überblick über die wichtigsten Neuregelungen im Apothekenmarkt zusammengestellt.
Modellvorhaben zu Grippeschutzimpfungen in Apotheken
Erst vor wenigen Tagen winkte der Bundesrat das Masernschutzgesetz durch, mit dem ab März 2020 eine Impfpflicht für Masern gilt. Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass künftig alle Ärzte Impfungen verabreichen dürfen. Und: Eltern von ungeimpften Kindern drohen zudem Bußgelder. Für die Apotheker enthält das Gesetz zwei wichtige Neuregelungen. Erstens sind im Masernschutzgesetz Modellvorhaben zu Grippeschutzimpfungen in Apotheken enthalten. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hatte schon 2018 auf dem Deutschen Apothekertag (DAT) angekündigt, dass er Impfungen in Apotheken ermöglichen will. Dies soll durch das neue Gesetz zunächst in Modellvorhaben möglich sein. Einzelne Apotheker oder „Gruppen“ von Apothekern können dementsprechende Verträge mit den Krankenkassen aufsetzen.
Hier erfahren Sie mehr über die Modellvorhaben.
Hier erfahren Sie mehr über das gesamte Masernschutzgesetz.
Wiederholungsrezepte
Die zweite apothekenrelevante Änderung im Masernschutzgesetz betrifft die sogenannten Wiederholungsrezepte. Ärzte können zukünftig darüber entscheiden, ob sie „normal“ gültige Verordnungen ausstellen oder solche, die länger gültig sind und in der Apotheke mehrfach beliefert werden können. Der Gesetzgeber will damit insbesondere Chroniker entlasten, die wegen ihrer Folgerezepte häufig zum Arzt müssen.
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Höheres Apothekenhonorar
Die beiden oben genannten Regelungen waren ursprünglich Teil des Entwurfs zum Apotheken-Stärkungsgesetz. Das Gesetz, mit dem die Bundesregierung mehr als drei Jahre nach dem EuGH-Urteil zur Rx-Preisbindung den Versandhandelskonflikt auflösen will, hängt aber wegen der Abstimmung mit der EU-Kommission weiterhin fest. Das Bundesgesundheitsministerium hatte deswegen einige Regelungen zur Sofort-Umsetzung ausgegliedert.
Auch zwei Anpassungen am Apothekenhonorar wurden auf diesem Weg in einer Sammelverordnung zunächst im Kabinett und dann im Bundesrat beschlossen. Einige Neuregelungen an der Apothekenbetriebsordnung waren bereits kurz nach dem Bundesratsbeschluss in Kraft getreten: Unter anderem gibt es neue Pflichten und Regelungen zum Botendienst und zur Temperaturführung im Botendienst und im Versandhandel. Außerdem gibt es seitdem auch eine Aut-idem-Regelung für den PKV-Bereich. (Mehr dazu hier)
Am 1. Januar treten dann noch die beiden Neuregelungen am Apothekenhonorar in Kraft. Mehr Geld geben soll es über eine Erhöhung des Zuschlags für den Notdienst: Dieser steigt von 16 auf 21 Cent je abgegebener Rx-Packung. Die Notdienstpauschale soll damit laut Gesetzentwurf auf rund 350 Euro ansteigen. Zudem wird der Aufwand bei BtM- und T-Rezepten künftig besser vergütet: Statt derzeit 2,91 Euro soll es hierfür künftig 4,26 Euro geben. Diese beiden Erhöhungen sollen über die Änderungsverordnung erfolgen. Im Gesetzentwurf ist hingegen der neu in der AMPreisVO vorgesehene 20-Cent-Zuschlag für die pharmazeutischen Dienstleistungen vorgesehen. Für die höhere Notdienstpauschale erhalten die Apotheker laut Verordnung insgesamt 50 Millionen Euro zusätzlich, die Erhöhung im BtM-Bereich soll 15 Millionen Euro mehr pro Jahr bringen.
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Bonpflicht
Den Steuerbehörden soll kein Geld mehr durch manipulierte Kassensysteme entgehen. Daher verabschiedete der Gesetzgeber bereits Ende 2016 das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“. Die neuen Regelungen, die für mehr Sicherheit sorgen sollen, treten nach und nach in Kraft. Bereits im vergangen Jahr wurde die Kassennachschau eingeführt. Am 1. Januar 2020 wird die sogenannte Bonpflicht für alle Steuerpflichtigen starten, die computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen nutzen – also auch für Apotheken. Für jeden Geschäftsvorfall muss dem Apothekenkunden künftig ein Bon ausgedruckt oder auf elektronischem Weg in einem standardisierten Format zum Beispiel auf das Smartphone geschickt werden.
Hier sehen Sie, was Sie als Apothekeninhaber/-in bei der Bonpflicht beachten müssen.
PTA-Berufsreform und Apotheken-Stärkungsgesetz
PTA-Berufsreform
Ebenfalls erst kürzlich hat der Bundesrat die PTA-Berufsreform beschlossen. Die jetzt vom Bundesrat verabschiedete Gesetzesnovelle soll das PTA-Berufsbild modernisieren und die Ausbildung an die geänderten Anforderungen im Apothekenalltag anpassen. Dafür wird ein ganz neues Gesetz geschaffen: das PTA-Berufsgesetz (PTAG). Zudem wird die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung aufgefrischt und die Apothekenbetriebsordnung an einigen Stellen geändert. Ein Schwerpunkt der Reform liegt auf der Stärkung der Beratungskompetenz. Deshalb wird etwa die Arzneimittelkunde während der Ausbildung ausgeweitet. Zudem sollen erfahrene PTA unter bestimmten Voraussetzungen mehr Verantwortung im Apothekenbetrieb übernehmen können. Weiterhin sieht das Gesetz vor, dass die PTA-Azubis während der praktischen Ausbildung eine Vergütung erhalten, deren Höhe im Ausbildungsvertrag bestimmt wird.
Während des Gesetzgebungsverfahrens gab es viel Streit, insbesondere zur Ausbildungsdauer. Nun kann das Gesetz aber nach und nach in Kraft treten. Mehr zu den Inhalten lesen sie hier.
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Apotheken-Stärkungsgesetz
Im oben erwähnten Apotheken-Stärkungsgesetz hängen noch drei für Apotheker wichtige Neuregelungen fest. Im Zentrum des Vorhabens steht das von der Bundesregierung geplante Rx-Boni-Verbot für den GKV-Bereich, das Spahn als Alternative für das Rx-Versandverbot eingeplant hat, das aber juristisch höchst umstritten ist. Die Bundesregierung will das Verbot im SGB V verankern, dafür das von der EU-Kommission seit Jahren kritisierte Rx-Boni-Verbot für EU-Versender im Arzneimittelgesetz streichen.
Zweitens geht es um die erstmalige Einführung vergüteter pharmazeutischer Dienstleistungen. Die Kassen sollen verpflichtet werden, über solche Leistungen Verträge mit den Apothekern abzuschließen. Welche Leistungen dies zu welchen Preisen sein könnten, steht allerdings noch in den Sternen.
Die dritte wichtige Neuregelung aus dem Apotheken-Stärkungsgesetz betrifft die Einführung des E-Rezeptes. Die Bundesregierung will ein striktes Makelverbot für Ärzte und EU-Versender im Gesetz verankern, das über das normale Zuweisungsverbot hinausgeht. So soll vermieden werden, dass mit E-Rezepten neuartige Geschäftsmodelle aufgebaut werden.
Ob das Apotheken-Stärkungsgesetz im kommenden Jahr überhaupt umgesetzt werden kann, ist aber weiterhin unklar. Die EU-Kommission sieht jegliche Boni-Beschränkungen für EU-Versender kritisch und die Bundesregierung hatte das Einbringen des Gesetzes ins Parlament von der Einschätzung der EU-Kommission abhängig gemacht. Noch gibt es aus Brüssel diesbezüglich keine Neuigkeiten – die erst kürzlich zusammengebaute Kommission prüft das Vorhaben.
Nachbesserungen am Rahmenvertrag
Der erst seit Juli gültige Rahmenvertrag wird noch einmal nachgebessert. Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband haben sich auf eine weitere Änderungsvereinbarung geeinigt – bislang die zweite. So werden ab 1. Januar 2020 sogenannte Parallelimporte, also patentgeschützte Originale, die von zwei Herstellern vertrieben werden unter zwei Warenzeichen mit gleichen Indikationen, weitestgehend behandelt wie vor dem Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrags und somit wie alle Präparate, zu denen es keine Generika, sondern nur Importe gibt. Gibt es keinen Rabattvertrag, ist grundsätzlich die Abgabe von Referenzarzneimitteln, Importarzneimitteln und preisgünstigen Importarzneimitteln möglich. Es darf allerdings nur ein Fertigarzneimittel ausgewählt werden, das nicht teurer als das namentlich verordnete Fertigarzneimittel ist. Und ist ein Parallelarzneimittel ohne Aut-idem-Kreuz oder mit der Wirkstoffbezeichnung verordnet, darf nur das jeweils preisgünstigste der Parallelarzneimittel abgeben werden.
Außerdem wurde unter anderem das Vorgehen bei Nicht-Verfügbarkeit bei nicht über den Großhandel verfügbaren Mitteln geregelt sowie die Anrechnung der „alten“ Importguthaben. Auch Ersatzverordnungen bei Rückrufen, die im Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) geregelt wurden, werden mit der zweiten Änderungsvereinbarung im Rahmenvertrag umgesetzt.
Einen ausführlichen Überblick über alle Änderungen finden Sie hier.
Höhere Tariflöhne, mehr Urlaub, TI-Anbindung
Höhere Löhne für Apothekenmitarbeiter, Studenten und Azubis
Die Apothekengewerkschaft Adexa und der Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) haben sich kurz vor Weihnachten noch auf einen neuen Gehaltstarifvertrag geeinigt. Alle Apothekenmitarbeiter und Auszubildende sollen ab dem 1. Januar 2020 mehr Lohn bekommen, und zwar 1,9 Prozent. 2021 kommt dann eine weitere Erhöhung um 1,5 Prozent dazu. Außerdem soll es schon ab 2020 einen Urlaubstag zusätzlich geben.
Die neuen Gehaltstabellen, die ab dem 1. Januar 2020 gelten, können Sie nochmals hier einsehen.
Telematikinfrastruktur
Mit dem Digitale Versorgung Gesetz (DVG) hat der Gesetzgeber eine neue Frist für Apotheker beschlossen. Demnach müssen sich die Pharmazeuten bis Ende September 2020 an die Telematikinfrastruktur anbinden – eine digitale Datenstruktur, in der künftig Informationen im Gesundheitswesen zwischen Heilberuflern ausgetauscht werden können. Die für Apotheker wichtigsten Anwendungen innerhalb der sogenannten „TI“ werden das E-Rezept und der E-Medikationsplan sein. Beide Anwendungen sollen in den kommenden Monaten noch weiter getestet werden.
Ob sich die Apotheker auch flächendeckend bis zum Herbst 2020 an die TI anschließen können, ist allerdings fraglich. Zunächst müssen noch diverse Hard- und Software-Änderungen in den Apotheken vorgenommen werden. Dann stehen Feldtests an. Die ABDA hatte den Gesetzgeber zuletzt um einen Aufschub bis Ende 2020 gebeten.
Allerdings: Sanktionen müssen die Apotheker zunächst nicht fürchten, wenn sie sich nicht rechtzeitig anschließen. Während die Ärzte Honorar-Einschnitte hinnehmen müssen, hat der Gesetzgeber darauf bei Apothekern verzichtet.
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E-Rezept
Von einer weiteren Frist werden die Apotheker zumindest indirekt betroffen sein: Bis zum 30. Juni 2020 sollen die erforderlichen Maßnahmen (Spezifikationen und Zulassungsverfahren) geschaffen werden, damit ärztliche Verordnungen für apothekenpflichtige Arzneimittel in elektronischer Form übermittelt werden können. Dieser Auftrag für die E-Rezept-Spezifikationen liegt bei der Gematik, in der auch der Deutsche Apothekerverband (DAV) sitzt. Erst wenn die Spezifikationen zum E-Rezept bekannt sind, gibt es einheitliche Vorgaben für die Übermittlung des E-Rezeptes.
Engpässe und ABDA-Neuwahlen
Arzneimittel-Lieferengpässe
Mit dem Faire-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG), das eigentlich die Mechanismen in der GKV-Finanzierung neu regeln soll, wollen die Bundesregierung und die Regierungsfraktionen auch auf die zunehmenden Arzneimittel-Lieferengpässe reagieren. Derzeit ist vorgesehen, dass das Rezept im Frühjahr 2020 im Bundestag beschlossen werden soll.
In einem Änderungsantrag zu dem Gesetz wollen Union und SPD beispielsweise festlegen, dass Apotheker 24 Stunden nach Auftauchen eines Defekts unter gewissen Bedingungen ein nicht-rabattiertes Arzneimittel abgeben dürfen. Unter anderem die ABDA kritisiert dies, weil es in den Augen vieler schlechter ist als die Möglichkeiten, die der Rahmenvertrag aktuell bietet.Außerdem soll das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mehr Kompetenzen bekommen: Es soll künftig leichter sein, importierte Arzneimittel bei einem Engpass in Umlauf zu bringen. Außerdem soll sich ein Beirat mit mehreren Akteuren aus dem Gesundheitswesen bilden, der die Versorgungslage regelmäßig checkt. Das BfArM soll im Engpass-Fall auch weitere Maßnahmen anordnen dürfen und etwa Daten zur Versorgungslage bei Herstellern und Großhändlern abrufen sowie eine Bevorratung anordnen können.
Allerdings ist in dem Gesetzgebungsverfahren noch Bewegung: Sowohl die Union als auch die SPD hatten sich beispielsweise für die Abschaffung exklusiver Generika-Ausschreibungen ausgesprochen. Es könnte also sein, dass sich die oben genannten Regelungen während des weiteren parlamentarischen Verfahrens im Januar und Februar noch ändern werden.
Hier sehen Sie nochmals alle geplanten Neuregelungen im Überblick.
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Neuer Präsident ab 2021
Friedemann Schmidt kandidiert nicht mehr als ABDA-Präsident
Neuwahlen bei der ABDA
Am Jahresende 2020 wird es dann noch einmal spannend für die Apotheker. Mitte Dezember stehen sowohl beim DAV, als auch bei der Bundesapothekerkammer und der ABDA Vorstandswahlen an. An der ABDA-Spitze wird es eine wichtige Veränderung geben: Präsident Friedemann Schmidt hat angekündigt, nicht mehr zu kandidieren. Wer ihm nachfolgen könnte, ist noch nicht klar. An der Spitze des DAV sind größere Veränderungen hingegen unwahrscheinlich: DAV-Chef Fritz Becker will sich im Januar in seinem Heimatverband (Baden-Württemberg) als Präsident bestätigen lassen. Denkbar ist, dass Becker dann auch auf der Bundesebene noch eine Amtsperiode anhängen würde. Über mögliche Bewegungen an der BAK-Spitze ist bislang noch nichts bekannt. Sollte sich BAK-Präsident Andreas Kiefer als ABDA-Präsident bewerben, müsste aber auch die BAK an der Spitze neu besetzt werden.
5 Kommentare
Das Land ist fertig...
von Klugscheißer am 24.12.2019 um 17:14 Uhr
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Tolles Geschenk
von Stefan Haydn am 24.12.2019 um 11:45 Uhr
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BTM und Notdienst
von Karl Friedrich Müller am 24.12.2019 um 8:28 Uhr
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AW: BTM und Notdienst
von Karl Friedrich Müller am 24.12.2019 um 10:25 Uhr
AW: BTM und Notdienst
von Karl Friedrich Müller am 24.12.2019 um 11:19 Uhr
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