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Apotheker erwirkt einstweilige Verfügung
TeleClinic: Mit nur einer Partnerapotheke geht es nicht
Gericht sieht Wiederholungsgefahr
Konkret sollte der TeleClinic untersagt werden, Online-Sprechstunden zu vermitteln, bei denen Ärzte elektronische Privatrezepte ausstellen, sofern nicht jede niedergelassene Apotheke in Deutschland die Möglichkeit hat, diese Verschreibung zu beliefern. Außerdem dürfe TeleClinic keine derartigen Videosprechstunden anbieten, ohne unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die hier verschriebenen Arzneimittel vom Patienten selbst zu bezahlen sind. Nicht zuletzt sollten Werbemaßnahmen untersagt werden, die Patienten suggerieren, die Verschreibungen könnten bei einer Apotheke seiner Wahl eingelöst werden.
Nun hat das Landgericht Aschaffenburg sein Urteil verkündet – ganz im Sinne von Grittmann. Auch die Richter sehen die Patienten in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise getäuscht, wenn TeleClinic auf ihrer Webseite erklärt, der Online-Arztbesuch sei für gesetzlich Versicherte kostenlos und dabei nicht drauf hinweist, dass die Arzneimittel selbst zu zahlen sind. Im Urteil heißt es:
Hierbei handelt es sich nach Ansicht der Kammer um einen für die Entscheidung, ob ein Online-Arzt gebucht werden soll oder nicht, ganz wesentlichen Umstand. Dem Patienten geht es neben der ärztlichen Beratung doch gerade darum, die ärztlich verschriebenen Medikamente zu erhalten. Für gesetzlich Krankenversicherte wäre es überraschend, zwar den Online-Arzt, nicht jedoch die ärztlich verschriebenen Medikamente ohne Entgelt – bis auf die Rezeptgebühr – zu erhalten. Insoweit ist ein eindeutiger Hinweis erforderlich, damit die gesetzlich Versicherten hierdurch nicht in die Irre geleitet werden.“
Einen Unterlassungsanspruch bejaht das Gericht auch im Hinblick auf die irreführende Behauptung, das Rezept könne in der Wunsch- oder Partnerapotheke eingelöst werden. Tatsächlich und unstreitig gab es nämlich zu diesem Zeitpunkt lediglich besagte eine Versandapotheke als Partner der TeleClinic. Selbst wenn es nur eine technische Störung gewesen sein sollte, die es unmöglich machte, andere Apotheken in die Versorgung einzubeziehen: Das Gericht nahm den Wettbewerbsverstoß angesichts der möglichen Wiederholungsgefahr an.
Unerlaubte Zuweisung
Das Gleiche gilt mit Blick auf den Vorwurf, dass die Ärzte gegen ihre Musterberufsordnung verstoßen haben: Nach § 31 Abs. 2 MBO-Ärzte dürfen Ärzte ihren Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Apotheken empfehlen oder an diese verweisen. Dazu stellt das Gericht fest:
Rein tatsächlich war eine Einlösung der E-Rezepte über das Onlineportal der Verfügungsbeklagten nur in einer einzigen Apotheke (…) möglich. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Ob die Ärzte diesen Verstoß vorsätzlich begangen haben, also in Kenntnis dieser Tatsache die E-Rezepte ausgestellt haben, hat die Kammer nicht festgestellt. Ein objektiver Verstoß gegen § 31 Abs. 2 MBO-Ärzte lag faktisch jedoch vor.“
Und diese „faktische“ Unmöglichkeit ist aus Sicht des Gerichts kein „hinreichender Grund“. Auch wenn die TeleClinic nicht Adressat dieser Norm ist – das sind die einzelnen Ärzte –, so sei sie doch als Teilnehmerin haftbar. Sie habe um die Umstände gewusst und letztlich vorsätzlich den Wettbewerbsverstoß durch die Ärzte gefördert. Sie habe sogar die „Infrastruktur“ dafür geliefert, dass es überhaupt zu einem Wettbewerbsverstoß kam.
Selbst Anfang September war noch keine technische Umstellung erfolgt – und so sieht das Gericht auch hier eine Wiederholungsgefahr.
1 Kommentar
TeleClinic
von Gregor Nelles am 07.11.2020 um 17:36 Uhr
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