- DAZ.online
- News
- Recht
- TeleClinic: Mit nur einer...
Apotheker erwirkt einstweilige Verfügung
TeleClinic: Mit nur einer Partnerapotheke geht es nicht
Die TeleClinic muss erneut eine Schlappe vor Gericht hinnehmen. Nachdem der Telemedizin-Anbieter im vergangenen Juli apotheken.de als Kooperationspartner verloren hatte, war es Vor-Ort-Apotheken nicht mehr möglich, TeleClinic-Rezepte zu bedienen. Eine missliche Situation für Pharmazeuten, die einen akut zu behandelnden Patienten vor sich hatten. Der Apotheker Thomas Grittmann erlebte eine solche hautnah und entschied sich, gegen die TeleClinic vorzugehen. Mit Unterstützung der Noweda beantragte er wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße eine einstweilige Verfügung gegen das Münchener Unternehmen – das Landgericht Aschaffenburg hat sie jetzt erlassen.
Seit die TeleClinic Anfang 2018 die ersten elektronischen Verschreibungen auf den Weg gebracht hat, gelangten diese mit der Technik von apotheken.de in die Apotheken vor Ort. Doch damit war Schluss nachdem die Schweizer Zur Rose AG, Muttergesellschaft von DocMorris, bekanntgab, die TeleClinic für einen mittleren zweistelligen Millionenbetrag zu übernehmen.
Mit diesem Schritt hatte es sich der in München ansässige Telemedizin-Anbieter mit dem Service-Portal des Deutschen Apotheker Verlags (DAV) ganz klar verscherzt – und stand überdies vor einem handfesten praktischen Problem: Einziger Apotheken-Vertragspartner der TeleClinic war nun eine Apotheke mit Versandhandelserlaubnis in der Nähe von Stuttgart, die Apotheke Mache. Ihre rechtlichen Bemühungen, apotheken.de zumindest zu einer temporären weiteren Zusammenarbeit zu zwingen, scheiterten: Das Landgericht Stuttgart befand dies für „unzumutbar“ für den DAV. Dabei versprach die TeleClinic doch auf ihrer Webseite, Patienten könnten ihr nach einer Videosprechstunde erhaltenes Rezept in ihrer Wunschapotheke einlösen. Schnell sollte eine neue Möglichkeit der Vernetzung geschaffen werden – doch das schon im Juli versprochene Portal wurde tatsächlich erst Ende Oktober gelauncht.
Mehr zum Thema
DocMorris-Mutter setzt Einkaufstour fort
Zur Rose übernimmt TeleClinic
Schlappe für TeleClinic
Landgericht Stuttgart: Weitere Zusammenarbeit für apotheken.de unzumutbar
Verordnungen per Fax und Mail
TeleClinic stiftet Chaos in Apotheke
Derweil machten Apotheken vor Ort unschöne Erfahrungen mit Rezepten aus dem TeleClinic-Ärztenetzwerk. So auch Thomas Grittmann, Apothekeninhaber aus dem unterfränkischen Miltenberg. Im August erschien in seiner Apotheke ein Vater mit seiner sechsjährigen Tochter, die von einer Wespe gestochen worden war. Sie hatten zuvor die Videosprechstunde der TeleClinic genutzt. Im Beisein des Apothekers versuchte der Vater nur, das ausgestellte Rezept an Grittmanns Apotheke zu leiten. Ohne Erfolg. Nur die Versandapotheke Mache hätte er nutzen können – für ihn in der akuten Situation keine Option.
Grittmann kontaktierte eine Kollegin, die bereits TeleClinic-Erfahrungen gesammelt hatte. Es kam zu einer Korrespondenz mit TeleClinic, in der das Münchener Unternehmen mitteilte, es gebe zurzeit ein Problem mit der Schnittstelle zu lokalen Apotheken – bis dahin sei nur die Einlösung von Rezepten in der Online-Apotheke möglich. TeleClinic erklärte auch, Patienten würden hierauf „mehrmals vor Terminbuchung“ hingewiesen. Davon hatte Grittmanns Kunde allerdings nichts mitbekommen. Zahlreiche Aussagen auf der Webseite ließen vielmehr ganz anderes vermuten. Vergeblich suchte man auch den Hinweis, dass die Arzneimittel vom Versicherten selbst zu zahlen sind. Im Banner der Startseite war vielmehr zu lesen: „Jetzt neu: Kostenübernahme für alle gesetzlich Versicherten“.
Verordnungen per Fax und Mail
TeleClinic stiftet Chaos in Apotheke
Mutmaßliche Rezeptzuweisung
Noweda unterstützt Apotheker bei juristischen Schritten gegen TeleClinic
Verärgert wandte sich Noweda-Mitglied Grittman mit der Bitte um Unterstützung an die Apothekergenossenschaft. Noweda engagierte daraufhin den Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas für den Fall. Nachdem TeleClinic auf eine Abmahnung nicht reagierte, beantragte Douglas im Namen des Apothekers eine einstweilige Verfügung. Das gesamte Konstrukt, so argumentierte der Anwalt, sei irreführend und unlauter – im Hinblick auf die Zuweisung zur Apotheke Mache liege auch ein Verstoß gegen die freie Apothekenwahl und das Zuweisungsverbot in der Musterberufsordnung der Ärzte vor.
1 Kommentar
TeleClinic
von Gregor Nelles am 07.11.2020 um 17:36 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.