„Zulassungen für parallelimportierte Fertigarzneimittel
werden grundsätzlich nur unter der Bedingung der ständigen Anpassung an eine in Deutschland zum Zeitpunkt der Zulassung verkehrsfähige Bezugszulassung erteilt. Diese wird durch den Zulassungsinhaber auf dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand gehalten, und die Parallelimporteure sind verpflichtet, sich bei Änderungen an ihre Bezugszulassung anzupassen. Erlischt eine solche Bezugszulassung, ist die Anpassung der Fach- und Gebrauchsinformation der parallelimportierten Fertigarzneimittel an die Bezugszulassung seitens des Parallelimporteurs nicht mehr möglich. Diese Sachlage wird seitens des BfArM mit Blick auf die Patientensicherheit kritisch gesehen.“
Quelle: E-Mail des BfArM vom 06.04.2021
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.