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E-Rezept rauf und runter – zwei Monate vor dem Start ist noch immer nicht alles klar geregelt. Zum Beispiel: Können, dürfen Apotheken fehlerhaft ausgestellte E-Rezepte (die gibt’s dann immer noch!) ausbessern? Immerhin, gemakelt werden darf mit E-Rezepten nicht, auch nicht mit E-Token, den E-Rezeptschlüsseln, sagt das Digitale Versorgungsgesetz. Und wir wissen nun, wie kompliziert ein E-Rezept aussieht – in gedruckter Form, für die Ewigkeit gemacht. Gibt’s vermutlich auch noch ewig. Den Ärzten geht das mit der Digitalisierung eh viel zu schnell. Die einzige Freude: Geimpfte und Genese genießen alte Freiheiten – die Verordnung ist in Kraft.
3. Mai 2021
Wie lässt sich sicherstellen, dass der Patient sein E-Rezept in der Apotheke seiner Wahl einlösen kann, ohne dass sich Dritte einschalten, den Patienten beeinflussen oder mit E-Rezepten makeln und daran verdienen? Mein liebes Tagebuch, es sind extrem wichtige Grundsatzfragen im Umgang mit dem E-Rezept. Wenn das E-Rezept erfolgreich werden soll, wenn Apotheken keine Wettbewerbsnachteile erleiden sollen, muss das Makel- und Zuweisungsverbot eindeutig geklärt sein. Da müssen sogar Juristen ein wenig Technikverständnis aufbringen, um so ein Verbot wasserdicht zu machen: Um auf ein E-Rezept, das der Arzt auf dem zentralen Fachserver gespeichert hat, zugreifen zu können, braucht man den E-Rezept-Token – das sind die Zugangsdaten, die Schlüssel-Informationen, die den Zugriff auf das gespeicherte Rezept ermöglichen. Der Patient bekommt den Token in Form des elektronischen oder ausgedruckten Codes, den er in der Apotheke vorzeigt oder an sie elektronisch übermittelt. Wer den E-Rezept-Token hat, kann das E-Rezept einlösen. Allerdings haben dann nur Personen, die sich per elektronischem Heilberufsausweis an der Telematikinfrastruktur anmelden und als Apotheker ausweisen, die Möglichkeit, mit den Zugangsdaten aus dem Token das E-Rezept zu lesen und zu verarbeiten. Mein liebes Tagebuch, eine knifflige Sache. Mittlerweile hat man es geschafft, ein Makel- und Zuweisungsverbot auch für den E-Rezept-Token in das kommende Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) aufzunehmen. Aber schon hört man Bedenken und Kritik von Seiten der Apothekenplattformprojekte (z. B. Zukunftspakt Apotheke, gesund.de und das Portal des Deutschen Apothekerverbands). Solche Plattformbetreiber wären dann nämlich „Dritte“, die vom Makel- und Zuweisungsverbot betroffen wären und den E-Token des Patienten nicht an die gewünschte Apotheke weiterleiten dürften. Da sollte noch eine veränderte Formulierung ins Gesetz, damit sich die Plattformen an der E-Rezept-Weiterleitung beteiligen dürfen. Und schon tut sich ein neues Problem auf: DocMorris hat da eine Zwitterstellung, das Unternehmen ist nämlich Versender und Plattform. Und weil DocMorris als Versender einen deutschen Heilberufsausweis und eine Institutionskarte hat, hat er Zugang zur deutschen Telematikinfrastruktur, kann E-Rezepte empfangen und über seine Plattform dann an kooperierende Vor-Ort-Apotheken zuweisen. Super, oder? Und die anderen Plattformen sind benachteiligt. Wie lässt sich das rechtssicher regeln? Schwierig. Jetzt schauen alle gespannt auf die ankündigte Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministerium, die sich mit der rechtlichen Stellung sogenannter Drittanbieter-Apps befasst. Ein Ausweg: Für die Apothekenplattformen müsste es ministerielle Ausnahmeregelungen geben, während das geschäftsmäßige Makeln und Zuweisen von Verordnungen verboten bleibt. Mein liebes Tagebuch, irgendwie muss man das in den Griff bekommen, sonst können, mal spitz formuliert, unsere Vor-Ort-Apotheken nur noch zusehen, wie die E-Rezepte von DocMorris & Co gesteuert zugewiesen werden.
2 Kommentare
„Der Arzt verordnet doch... .
von Gunnar Müller, Detmold am 09.05.2021 um 18:04 Uhr
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Geht nicht gibts nicht!
von Ulrich Ströh am 09.05.2021 um 8:46 Uhr
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