Ausnahme vom Heilmittelwerbegesetz

Apotheken sollen mit Corona-Testangeboten werben dürfen

Berlin - 17.05.2021, 16:45 Uhr

Rechtssicherheit für Apotheken: Sie sollen künftig damit werben dürfen, dass sie Corona-Tests anbieten. (c / Foto: IMAGO / Rupert Oberhäuser)

Rechtssicherheit für Apotheken: Sie sollen künftig damit werben dürfen, dass sie Corona-Tests anbieten. (c / Foto: IMAGO / Rupert Oberhäuser)


Apotheken, die Bürgertests auf SARS-CoV-2 anbieten, sollen künftig mit dieser Dienstleistung zum Beispiel auf Schildern und Klappaufstellern werben dürfen. Eine entsprechende Anpassung der einschlägigen Vorschriften planen derzeit die Regierungsfraktionen. Zudem wollen sie eine sogenannte „Nationale Reserve Gesundheitsschutz“ schaffen – den Anfang machen Schutzmasken.

Mit dem „Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze“ will die Große Koalition es Ärzten und Apotheken gestatten, mit Bürgertest-Angeboten zu werben. In einer noch nicht ressortabgestimmten Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zum Gesetz, die DAZ.online vorliegt, ist vorgesehen, eine entsprechende Ausnahme im Infektionsschutzgesetz und in der Medizinischer-Bedarf-Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV) zu verankern.

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Geplant ist demnach unter anderem, einen neuen § 4a MedBVSV zu schaffen. Darin soll es heißen: „Abweichend von § 12 Absatz 2 des Heilmittelwerbegesetzes darf sich die Werbung außerhalb von Fachkreisen auf die Durchführung von Testungen zum Nachweis des Erregers SARS-CoV-2 beziehen.“ Denn nach § 12 Absatz 2 Heilmittelwerbegesetz (HWG) darf sich die Werbung nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen beziehen, ist in der Begründung zur Formulierungshilfe zu lesen.

Da COVID-19 gemäß Infektionsschutzgesetz zu den meldepflichtigen Krankheiten zählt, wäre folglich die Werbung für die Durchführung von Schnelltests auf diese Erkrankung nach dem HWG verboten, erläutern Union und SPD. „§ 12 Absatz 2 HWG verbietet derzeit u.a. die Werbung für Verfahren und Behandlungen, die sich auf die Erkennung der in Abschnitt A Nummer 1 der Anlage 2 zu § 12 HWG aufgeführten Krankheiten bezieht. Bei COVID-19 handelt es sich um eine Krankheit im Sinne des Abschnitts A Nummer 1 der Anlage.“ Durch die Änderung soll demnach nun sichergestellt werden, dass zum Beispiel Ärzte und Apotheken, die durch Schilder oder Klappaufsteller auf ein Testangebot im Rahmen der derzeit durchgeführten Bürgertestung aufmerksam machen, nicht gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoßen.



Christina Müller, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (cm)
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

typisch deutsch

von Thorsten Dunckel am 17.05.2021 um 22:43 Uhr

So ein Quatsch!!! Da sollen wir im Auftrag des Kreises die Bürgertests durchführen und dann nicht darauf hinweisen dürfen, dass wir das tun?!?!
Da wird dann in diesem "Berliner Kindergarten" erst einmal ein "Stühlchenkreis" gebildet und wochenlang darüber beratschlagt ob wir denn nun möglichst viele potentielle Virusträger erreichen oder nicht?!?!
So kaputt in der Rübe können auch nur unsere Politiker sein! Wir haben eine Pandemie in der jede Minute zählt!
In der Pandemie (und nicht nur dort) braucht es Entscheidungsträger mit "Eiern in der Hose", die Verantwortung übernehmen, dazu stehen und dann machen! Meine Fresse - Gute Nacht!!!

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