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25. November 2021
Top, die Regel gilt: 3G am Arbeitsplatz! Statt sich impfen zu lassen, dürfen die Impfunwilligen ihrem Arbeitgeber immer noch einen negativen Antigentest vorlegen, um nachzuweisen, dass sie nicht infiziert sind. Aber welche Tests können vorgelegt werden? Zunächst, die Arbeitnehmer müssen sich selbst um die Tests bemühen. Selbsttests sind politisch nicht vorgesehen, um Tricks auszuschließen, auch wenn es bereits einige Anbieter von Selbsttests und Onlinetests gibt. Und so bedeutet 3G für Ungeimpfte, dass sie einen maximal 24 Stunden alten Antigen-Schnelltest vorweisen müssen, der von einem der Coronavirus-Testverordnung entsprechenden Leistungserbringer durchgeführt wurde. PCR-Tests dürfen maximal 48 Stunden zurückliegen. Ein Selbsttest wäre nur dann gültig, wenn er unter der Aufsicht und unter physischer Anwesenheit einer Aufsichtsperson durchgeführt würde. Mein liebes Tagebuch, dabei könnte man sich das alles ersparen – einfach impfen lassen!
Trotz zahlreicher prominenter Befürworter des Impfens in Apotheken, unter ihnen die Ex-Bundeskanzlerin Merkel und der RKI-Chef Lothar Wieler, gibt es eine Front in Deutschland, die das noch zu verhindern versucht. Wenn es sein muss, auch mit bürokratischen Mitteln, wie ein Fall schildert, den DAZ-Volontär Marius Penzel beschreibt: Weil ein Testzentrum zu den Apothekenbetriebsräumen gehört, sei die Coronaimpfung hier nicht durchführbar, poltert die Stadt Aachen, wo ein Arzt anbot, in diesem Zentrum zu impfen. Mein liebes Tagebuch, geht noch mehr Schizophrenie?
Die E-Rezept-Tests in der Fokusregion Berlin/Brandenburg, die seit 1. Juli laufen, sind sichtlich nicht der Bringer. Auch wenn die Gematik voller Optimismus jubelt, dass die bisherige Testphase „erfolgreich“ verlaufen sei, räumt sie ein, dass dort nur wenige Apotheken und Arztpraxen Erfahrungen hätten sammeln können. Deshalb sollen jetzt E-Rezept-Tests auf weitere ausgewählte Pilot-Praxen und -Apotheken ausgeweitet werden: Tests sollen ab 1. Dezember wirklich bundesweit möglich sein. Also wirklich, mein liebes Tagebuch, und nicht nur einfach so. Klingt irgendwie hilflos, oder? Vor allem wenn die Gematik dann noch darauf hinweist, dass an der bundesweit verpflichtenden Einführung zum 1. Januar 2022 „für diejenigen, die dazu technisch in der Lage sind, E-Rezepte zu erstellen bzw. einzulösen“, sich nichts ändere. Bingo, genau das ist es doch: wenn’s technisch geht – aber in welchen Arztpraxen geht’s denn technisch schon so richtig?
4 Kommentare
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von Ulrich Ströh am 28.11.2021 um 9:03 Uhr
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von Hermann Eiken am 28.11.2021 um 12:57 Uhr
AW: Helfen
von Reinhard Rodiger am 28.11.2021 um 20:19 Uhr
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von Anita Peter am 28.11.2021 um 8:21 Uhr
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