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20. Januar 2020
Immer wieder zeigt es sich, dass es nicht verkehrt war, die Einführung des E-Rezepts zu verschieben. So sind beispielsweise noch viele Spezialfälle zu regeln. Ein solcher Spezialfall ist die legale Zuweisung von Rezepten für Zytostatikazubereitungen. Die Gematik hat nun eine Spezifikation erstellt. Allerdings sollte man da mal genau hinschauen, ob die speziellen Wege für solche Sonderfälle nicht unzulässigen Zuweisungen Tür und Tor öffnen. Die Zytostatikarezepte dürfen nämlich einer bestimmten Apotheke zugewiesen werden, um kurzfristige Änderungen und Absprachen zur termingenauen Lieferung ohne Mitwirkung des Patienten zu ermöglichen. Der Patient ist da also erstmal außen vor, er kann das Rezept nicht selbst einer Apotheke zuweisen und er kann das Rezept auch nicht löschen. Schaut man sich den Workflow an, wie mit solchen Rezepten verfahren wird, erkennt man, dass die für legale Fälle geschaffene Ausnahme eine Hintertür im Schutzsystem des E-Rezepts öffnet und damit auch illegale Nutzungen möglich machen könnte. So könnte es denkbar sein, dass einzelne Ärzte diese Funktionen als allgemein zulässige „komfortable“ Alternative missverstehen. Mein liebes Tagebuch, die Wege dieser Spezialfälle sind also wirklich gut zu prüfen – Hintertürchen für eine allgemeine bequeme Rezeptzuweisung von Arztpraxen an bestimmte voreingestellte Apotheken darf es nicht geben.
Die Vorbereitungen für Covid-19-Impfungen in Apotheken laufen auf Hochtouren an. In manchen Bundesländern werden Ende Januar, Anfang Februar die ersten Impfungen durchgeführt werden. Damit die Bevölkerung auch weiß, dass ihre Apotheke Covid-19-Impfungen anbietet, muss die Apotheke auf die Impfung hinweisen dürfen: Werbung für Covid-Impfungen – ist das erlaubt? Ja, die Apotheke darf dafür werben, solange sie nur für das Impfen als Dienstleistung wirbt. Dagegen darf die Apotheke nicht dafür werben, dass sie zum Beispiel den Biontech- oder Moderna-Impfstoff einsetzt, denn das wäre eine Werbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Eine solche Werbung erlaubt das Heilmittelwerbegesetz nicht, da sie sich an Laien wendet. Mein liebes Tagebuch, ein Flyer, ein Handzettel, ein Hinweis in einer Zeitung oder im Schaufenster und im Straßenaufsteller ist in Ordnung, aber ohne Impfstoffangabe. Der Hinweis „Hier wird mit Mercedes- oder Rolls-Royce-Impfstoff geimpft“ geht nicht.
3 Kommentare
Booster
von Karl Friedrich Müller am 23.01.2022 um 15:04 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten
AW: Booster
von Christian Metze am 24.01.2022 um 9:50 Uhr
AW: Boostern- wen?
von Reinhard Rodiger am 24.01.2022 um 12:06 Uhr
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