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neuer Entwurf zur Apothekenreform
Vertraut die Politik den Verhandlungen über künftige Apothekenhonorare?
Gemäß dem jüngsten Entwurf zur Apotheken-Reform soll für die Zeit ab 2027 auch der prozentuale Zuschlag auf den Einkaufspreis von Rx-Arzneimitteln mit dem GKV-Spitzenverband ausgehandelt werden, nicht nur das Fixum. Das droht die Probleme zu vergrößern. Zugleich soll das Bundesgesundheitsministerium weitere Vorgaben für die Verhandlungen machen können. DAZ-Redakteur Thomas Müller-Bohn sieht darin ein Zeichen, dass sogar die Politik den geplanten Verhandlungen nicht wirklich vertraut.
Angesichts der angespannten betriebswirtschaftlichen Lage in vielen Apotheken steht für viele die Forderung nach einer schnellen Honorarerhöhung im Mittelpunkt. Für das Apothekensystem ist die langfristige Entwicklung aber mindestens ebenso wichtig. Der Entwurf für ein Apotheken-Reformgesetz sieht dazu Verhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Apotheken vor. Wegen der Verhandlungsmacht der Krankenkassen erscheint das für die Apotheken sehr problematisch. Apothekenrechtsexperte Professor Hilko J. Meyer hat wegen dieses Systemwechsels schon im März vor „tektonischen Verwerfungen“ gewarnt.
Neu: Auch prozentualer Zuschlag soll verhandelt werden
Mit dem jüngsten Entwurf soll die Rechtsgrundlage für die künftigen Verhandlungen von der Arzneimittelpreisverordnung ins Arzneimittelgesetz wandern. Außerdem gibt es eine wesentliche Änderung, die die Probleme mit den Verhandlungen sogar noch vergrößern würde. Nicht nur der Festzuschlag auf Rx-Arzneimittel, sondern auch der prozentuale Zuschlag soll verhandelt werden. Diese Neuerung macht die Aufgabe größer und komplexer. Selbst wenn Konsens über die gesamte Honorierung der Apotheken bestünde, könnte Streit über die Verteilung zwischen dem festen und dem prozentualen Zuschlag entstehen.
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Welche Dimensionen hätte ein Systemwechsel bei der Preisbildung?
Diese Verteilung ist vordergründig eine Frage der Kostenrechnung. Die Kosten, die vom Preis des Arzneimittels abhängen, können nur verursachungsgemäß honoriert werden, wenn dies über einen prozentualen Zuschlag geschieht. Dies betrifft insbesondere die Finanzierung. Die hängt allerdings von schwankenden Zinsen ab, sodass es hier einen gewissen Bewertungsspielraum gibt. Diese Bewertung entscheidet letztlich darüber, inwieweit die Apotheken an der Entwicklung der Preise und der ganzen Wirtschaft teilhaben – oder davon abgekoppelt sind. Das ist eine höchst politische Entscheidung. Diese sollte der Staat treffen, aber nicht eine Selbstverwaltung, die letztlich durch die Machtposition der Krankenkassen dominiert wird. Diese Machtverhältnisse waren schon ein grundlegendes Problem im ersten Entwurf für die Reform. Mit der Einbeziehung des prozentualen Zuschlags wird das Problem größer.
Schlechte Erfahrungen mit Kassenabschlag
Auch frühere Erfahrungen versprechen kaum Aussicht auf Erfolg für den Plan. Denn nach dem Auslaufen der gesetzlichen Regelung durch das AMNOG hatte die Selbstverwaltung den vergleichsweise überschaubaren Auftrag, den Apotheken- bzw. Kassenabschlag nach § 130 SGB V auszuhandeln, und ist schon an dieser Aufgabe gescheitert. Das Ergebnis war ein Dauerstreit, der zunächst vor die Schiedsstelle und später vor die Gerichte führte. Der Abschlag war jahrelang rückwirkend ungeklärt, weil Gerichtsentscheidungen ausstanden. Die Apotheken lebten mit der ständigen Gefahr, möglicherweise nach einer Entscheidung hohe Rückzahlungen leisten zu müssen. Schließlich wandten sich beide Seiten an den Gesetzgeber und forderten eine gesetzliche Regelung. Diese wurde 2016 eingeführt und beendete den Streit. Diese Erfahrung wurde offenbar vergessen.
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Neue Eingriffsmöglichkeit für das Ministerium
Oder gab es vielleicht doch eine Erinnerung? Ist das die Erklärung für eine weitere Änderung im jüngsten Entwurf? Dort wurde die zusätzliche Bestimmung aufgenommen, dass das Bundesgesundheitsministerium die Verwendung weiterer Indizes als Grundlage der Vereinbarung festlegen kann. Schon im ersten Entwurf gab es die Vorgabe, den Verbraucherpreisindex und die Grundlohnsumme zu berücksichtigen. Die neue Regel könnte eine vorsorgliche Maßnahme sein, um verfahrene Verhandlungen mit einem zusätzlichen Impuls steuern zu können. Andererseits stellt sich mit dieser weiteren Eingriffsmöglichkeit die grundsätzliche Frage, warum der Staat die Honoraranpassungen nicht komplett in eigener Regie durchführt. Warum wird eine aussichtslose Dauerbaustelle geschaffen, wenn die Kriterien für die Honoraranpassung schon im Gesetz stehen oder vom Ministerium festgesetzt werden sollen? Es wirkt, als wolle die Politik die lästige Aufgabe loswerden. Doch mit der jüngsten Ergänzung drückt das Ministerium letztlich das eigene Misstrauen in den Erfolg der Verhandlungen aus. Ein staatliches Anpassungsverfahren wäre dagegen konsequent.
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