- DAZ.online
- News
- Recht
- AEP darf Apotheken nicht ...
Einstweilige VErfügung Erlassen
AEP darf Apotheken nicht für Lastschrifteinzug vergüten
Die Wettbewerbszentrale hat erneut die Konditionen von AEP ins Visier genommen: Auf ihren Antrag hin hat das Landgericht Aschaffenburg dem Pharmagroßhändler einstweilen untersagt, Apotheken für den Rechnungsausgleich per Lastschrift zu vergüten. Bei AEP zeigt man sich überrascht – und will Rechtsmittel einlegen.
Der einst als Rebell im Markt angetretene Pharmagroßhändler AEP aus Alzenau hat während seines knapp elfjährigen Bestehens einige Kämpfe durchstanden. Bereits nach einem Jahr begann ein Streit mit der Wettbewerbszentrale. Diese hatte die transparente Preispolitik von AEP genutzt, um den Apotheken gebotene Großhandelskonditionen grundsätzlich in einem Musterprozess überprüfen zu lassen. Es folgte ein jahrelanger Streit bis vor den Bundesgerichtshof um die Frage rabattfähiger Großhandelsvergütungen und (un)zulässiger Skonti. Dieser veranlasste auch den Gesetzgeber wiederholt zu mehr oder weniger klarstellenden Änderungen – die nächste steht bereits vor der Tür.
Wenngleich das im Februar dieses Jahres ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs, das wirklich das Skonti-Aus brachte, nicht mehr AEP betraf – das Initial der gesamten Diskussion setzte die 2014 von der Wettbewerbszentrale gestartete Auseinandersetzung.
Mehr zum Thema
Zehn Jahre AEP
Vom Rebell zur festen Größe
Bestandsaufnahme nach dem Urteil
Aus für Rx-Skonti? Erste Lösungsansätze
Arzneimittel-Direktvertrieb an Apotheken
Rabatte und „Skonti“ landen wieder vor dem Bundesgerichtshof
Besagtes jüngstes Skonto-Urteil ist es nun auch, das den nächsten Streit entfacht hat. Die Wettbewerbszentrale hat erneut juristisch ausgeholt – und AEP einen Dämpfer versetzt. Wie der Großhändler in einer Pressemitteilung von diesem Mittwoch mitteilt, geht es diesmal um die seinen Apothekenkunden angebotene bis zu 0,45-prozentige Vergütung für den Rechnungsausgleich per Lastschrift.
Die Wettbewerbszentrale hatte AEP zunächst abgemahnt und die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung eingefordert. Sie ist überzeugt, dass diese neue Variante einer Vergünstigung lediglich eine Umgehung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Pfeiler für die Großhandelsvergütung ist. Doch der Großhändler war nicht bereit, auf die neue Rabattierung zu verzichten – er ist von ihrer Zulässigkeit überzeugt. Schließlich hatte AEP diese Kondition vorab juristisch abklopfen lassen.
Der erfolglosen Abmahnung folgte der Eilantrag beim Landgericht Aschaffenburg. Und dieses hat AEP jetzt tatsächlich besagte Zusatzvergütung für Apotheken per einstweiliger Verfügung untersagt: Mit Wirkung ab 1. September dürfe diese nicht mehr gegeben werden, teilt AEP mit. Das Landgericht sei der Auffassung, die Vergütung für den Lastschrifteinzug sei wie ein Rabatt zu behandeln; damit sprenge sie zusätzlich zu dem AEP-Rabatt von 3,05 Prozent den nach § 2 der Arzneimittelpreisverordnung zulässigen Rahmen.
Keine Preiskondition, sondern Win-Win-Situation
Heike Brockmann, Geschäftsführerin der AEP GmbH, zeigt sich angesichts der Entscheidung überrascht. Nicht zuletzt nach der zuvor erfolgen juristischen Prüfung bleibt sie überzeugt, dass die Gewährung einer Vergütung für den Rechnungsausgleich per Lastschrift gerade keine Preiskondition ist. Ein Lastschriftverfahren führe vielmehr zu einer Win-Win-Situation für die Apotheken und für AEP, heißt es in der Mitteilung. So habe AEP betriebswirtschaftliche sowie buchhalterische Vorteile aus einem kontrollierten, pünktlichen und leicht zu verarbeitenden Zahlungseingang und die Apotheken schöpften daraus einen zusätzlichen Ertrag.
Doch das letzte Wort ist nicht gesprochen. AEP will ihr aktuelles Konditionenmodell – „auch im Sinne der Apotheken“ – verteidigen und Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landgerichts einlegen. „Wir geben nicht kampflos auf“, unterstreicht Brockmann. „Das Korrektiv der AEP im Markt und die langfristig attraktiven Konditionen, die wir ohne zu verhandeln gewähren, sind auch in Zukunft ein wichtiger Baustein für unser Geschäftsmodell, ebenso wie für die Zukunftssicherung der Apotheken“.
Rechtsanwältin Christiane Köber von der Wettbewerbszentrale hält die erneute juristische Prüfung hingegen für wichtig: Ziel sei eine „klare Rechtslage, die den Interessen der Apotheken und des Großhandels gerecht wird und nicht zu weiteren Prozessen führt“, sagte sie gegenüber der DAZ.
1 Kommentar
Schäbige Avatar
von ratatosk am 01.08.2024 um 10:10 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.