Konsum zu Genusszwecken

Missbrauch von Medizinalcannabis? BMG beobachtet und wertet aus

Berlin - 05.08.2024, 15:15 Uhr

Seit dem 1. April dürfen Erwachsene unter bestimmten Bedingungen Cannabis legal konsumieren und besitzen. (Foto: IMAGO / Rainer Weisflog)

Seit dem 1. April dürfen Erwachsene unter bestimmten Bedingungen Cannabis legal konsumieren und besitzen. (Foto: IMAGO / Rainer Weisflog)


Die CDU/CSU-Fraktion fürchtet den Missbrauch von Medizinalcannabis zu Genusszwecken. Sie hat daher beim Bundesgesundheitsministerium nachgefragt, was dieses dagegen unternehmen will. Es verweist auf die Verantwortung der Ärztinnen und Ärzte und der Apothekerinnen und Apotheker.

Die Nachfrage nach Medizinalcannabis steigt. Schon werden Lieferengpässe gefürchtet, in Deutschland soll die Produktion erweitert werden. Starke Zuwächse werden bei den selbstzahlenden Patientinnen und Patienten beobachtet, die in den meisten Fällen ihre Rezepte von „Telemedizinplattformen“ beziehen.

Der Verdacht: Es geht hierbei weniger um Therapie als vielmehr um Konsum zu Genusszwecken. Die Deutsche Pharmazeutische Gesellschaft (DPhG) warnte bereits, dass die Online-Rezeptvertreiber „vor allem nur an den zu erzielenden Gewinnen und nicht an einer sicheren und zweckorientierten Versorgung von Patientinnen und Patienten interessiert“ sind.

Die Bundesregierung hat aber keine weitergehenden Pläne, um den möglichen Missbrauch von Medizinalcannabis zu Genusszwecken zu verhindern. Das geht aus einer Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Edgar Franke (SPD) hervor, die auf den 17. Juli datiert ist. „Das Bundesministerium für Gesundheit hat weder die Möglichkeit noch die Berechtigung, Angebote von Ärztinnen und Ärzten im Einzelfall zu überwachen oder zu überprüfen.“ Dies sei Aufgabe der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder.

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Die schriftliche Frage eingereicht hatte der CSU-Bundestagsabgeordnete Stephan Pilsinger. Er verwies auf Medienberichte, wonach Jugendliche sehr einfach über ein von einem Telemedizinanbieter ausgestelltes E-Rezept an Medizinalcannabis gelangen können – und das „so schnell wie ein Pizza-Service“.

Verantwortung der Ärzte

Franke erinnert in seiner Antwort daran, dass „für die Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken die gleichen Regelungen wie für die Verschreibung anderer, nicht-betäubungsmittelhaltiger Arzneimittel“ gelten. Die ärztliche Behandlung habe „grundsätzlich nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, was eine sorgfältige Indikationsstellung – gerade auch bei Behandlungen von Kindern und Jugendlichen – voraussetzt“. Dies gelte auch für Telemedizin. „Einer missbräuchlichen Verwendung ihrer Verschreibung dürfen Ärztinnen und Ärzte keinen Vorschub leisten“, so Franke.

Apotheken in der Pflicht

Darüber hinaus weist der Parlamentarische Staatssekretär darauf hin, dass auch Apothekerinnen und Apotheker Verantwortung tragen. Nach § 17 Absatz 8 Apothekenbetriebsordnung sind sie verpflichtet, „einem erkennbaren Arzneimittelmissbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten“.

Vorerst wird das Ministerium also nicht tätig. Man werde aber die Folgen der Teillegalisierung gemeinsam mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und dem GKV-Spitzenverband „sehr genau beobachten und auswerten“, so Franke.


Deutsche Apotheker Zeitung
redaktion@daz.online


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