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Werden Cannabisblüten als Einzelimport oder Rezeptur abgerechnet?
Diese Frage kam vor dem Hintergrund auf, dass Cannabisblüten zur medizinischen Anwendung aus den Niederlanden stellenweise offenbar wie Fertigarzneimittel gehandhabt werden.
Die Bundesapothekerkammer (BAK) trifft dazu eine klare Aussage: Verordnet der Arzt Cannabisblüten, sind diese als Rezepturarzneimittel mit der Kennzeichnung gemäß § 14 ApBetrO in der Apotheke abzugeben. Das bedeutet: Werden die Blüten in unverändertem Zustand umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet an den Patienten abgegeben, ist der Preis nach § 4 AMPreisV zu bilden. Werden Cannabisblüten gemäß NRF-Vorschriften, das heißt unter Zerkleinern und Sieben der Droge und ggf. Abpackung in Einzeldosen, zu einem Rezepturarzneimittel verarbeitet, gilt § 5 AMPreisV.
Dass die Abrechnung während der Zeit der Ausnahmegenehmigungen nicht eindeutig gehandhabt wurde, zeigt die Kritik des Arztes Dr. Franjo Grotenhermen auf der Website der Internationalen Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (IACM). Er befürchtet, dass sich die Ärzte wegen der höheren Kosten einer Rezeptur gänzlich gegen eine Verordnung von Cannabisblüten entscheiden könnten. Nach seiner Erfahrung gibt es Apotheken, die Cannabisblüten als importiertes Fertigarzneimittel abrechnen.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) schreibt zu dieser Frage etwas uneindeutig: „Solange keine Fertigarzneimittel abgegeben werden, handelt es sich um Rezepturarzneimittel“. BAK-Präsident Dr. Andreas Kiefer betonte aber im Interview, dass es sich bei Cannabisblüten eindeutig um einen importierten Ausgangsstoff handelt, der zu Rezepturen weiterverarbeitet wird, und nicht um ein importiertes Fertigarzneimittel. Diese Aussage wurde uns von mehreren Landesapothekerverbänden bestätigt.
Korrektur: In einer früheren Version des Artikels hieß es Cannabisblüten zur medizinischen Anwendung seien in den Niederlanden als Fertigarzneimittel zugelassen. Und offenbar gibt es auch Apotheken, die Cannabisblüten als importiertes Fertigarzneimittel abrechnen. Eine eindeutige Antwort auf die Frage, ob das so rechtens ist, haben wir bislang nicht.
4 Kommentare
Cannabis unbedingt AUCH NOCH als defizitäre "Rezeptur"?
von Wolfgang Müller am 21.03.2017 um 11:53 Uhr
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Anmerkungen
von Redaktion DAZ.online am 20.03.2017 um 11:09 Uhr
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Anmerkungen
von Michael Mischer am 20.03.2017 um 9:00 Uhr
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AW: Anmerkungen
von Sebastian Heinz am 20.03.2017 um 10:33 Uhr
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