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Was hat es mit der Sonder-PZN auf sich?
Für die Abrechnung von Verordnungen über Cannabisblüten, Cannabis-haltige Zubereitungen bzw. Cannabis-haltige Fertigarzneimittel aus dem Ausland gibt es seit 1. März 2017 zwei Sonder-Pharmazentralnummern:
- Sonderkennzeichen 06460665 für die Abrechnung von Cannabis-haltigen Zubereitungen (Rezepturarzneimittel) oder von unverarbeiteten Cannabisblüten und
- Sonderkennzeichen 06460671 für die Abrechnung von Cannabis-haltigen Fertigarzneimitteln ohne Pharmazentralnummer (Importe nach § 73 Abs. 3 AMG)
Diese Sonder-PZN wurden für statistische Auswertungen vergeben, vermutlich im Rahmen der nicht-interventionellen Begleiterhebung, die nach Verkündung als Rechtsverordnung in einigen Wochen starten wird.
4 Kommentare
Cannabis unbedingt AUCH NOCH als defizitäre "Rezeptur"?
von Wolfgang Müller am 21.03.2017 um 11:53 Uhr
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Anmerkungen
von Redaktion DAZ.online am 20.03.2017 um 11:09 Uhr
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Anmerkungen
von Michael Mischer am 20.03.2017 um 9:00 Uhr
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AW: Anmerkungen
von Sebastian Heinz am 20.03.2017 um 10:33 Uhr
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