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Apothekerin Unterliegt der Wettbewerbszentrale
Brötchen-Gutschein fürs Rezept bleibt verboten
Sind Boni, die deutsche Apotheken bei der Abgabe rezeptpflichtiger Arzneimittel an ihre Kunden ausgeben, nach dem EuGH-Urteil zur Rx-Preisbindung in einem neuen rechtlichen Licht zu betrachten? Im Sommer verneinte dies bereits das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen. Nun hat das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigt, dass auch die Brötchen-Gutscheine einer Apothekerin unzulässig sind.
Boni bei Rezepteinlösung sind verboten – vor dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. Oktober 2016 war die deutsche Rechtsprechung in diesem Punkt klar. Doch manch einer überlegte, ob die Luxemburger Entscheidung die Sicht auf die Dinge nicht verschieben könnte. Zwar betrifft sie nur den grenzüberschreitenden Handel. Doch sie führt dabei zu einer Inländerdiskriminierung: Deutsche Apotheken dürfen nicht, was EU-ausländische dürfen, nämlich Rx-Boni gewähren. Diese Diskriminierung ist als solche zwar nicht justiziabel, könnte die Gerichte aber doch dazu bewegen, einen anderen rechtlichen Maßstab anzulegen, um die Ungleichbehandlung zu minimieren.
Bislang scheint die deutsche Rechtsprechung davon allerdings nicht viel zu halten. Schon im August hatte das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die Bonus-Bons eines Apothekers für unzulässig befunden. Hier war die Apothekerkammer Niedersachsen als Aufsichtsbehörde gegen das Bonus-Programm eingeschritten. In der Urteilsbegründung verwies das Gericht darauf, dass die Inländerdiskriminierung auf einem sachlichen Grund beruhe. Auch aus dem geringen Umsatzanteil ausländischer Versandapotheken an rezeptpflichtigen Arzneimitteln (vorgetragen wurden 0,6 Prozent) könne nicht geschlossen werden, dass deutsche Apotheken durch die ausländische Konkurrenz wirtschaftlich spürbar beeinträchtigt seien, wenn sie weiterhin den Regelungen der Arzneimittelpreisbindung unterliegen.
Weder Wasserweck noch Ofenkrusti
Nun hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt mit Brötchen-Gutscheinen zu befassen. Diese gab eine Darmstädter Apothekerin an ihre Kunden für die Rezepteinlösung aus. In einer nahegelegenen Bäckerei gab es dafür „zwei Wasserweck oder ein Ofenkrusti“. Die Wettbewerbszentrale war gegen die Apothekerin vorgegangen. Erfolgreich: Schon vor dem EuGH-Urteil war dieser Gutschein in einem Eilverfahren für unzulässig befunden worden. Ebenso im Hauptsacheverfahren in der ersten Instanz. Vergangene Woche stand nun die mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren an – die Apothekerin und ihr Anwalt Dr. Morton Douglas hatten das Rechtsmittel eingelegt.
Nach Auskunft des Rechtsanwalts der Wettbewerbszentrale, Dr. Hans-Jürgen Ruhl, hat der Senat im Anschluss an die Sitzung verkündet, dass die Berufung zurückgewiesen wird. Dabei sei in der Verhandlung das Thema der Inländerdiskriminierung und seine möglichen verfassungsrechtlichen Implikationen durchaus thematisiert worden. Auf die Entscheidung hat sich das aber offensichtlich nicht durchgeschlagen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 2. November 2017, Az.: 6 U 164/16
1 Kommentar
Brötchen Gutscheine?
von Heiko Barz am 09.11.2017 um 12:31 Uhr
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