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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Importeure sind „maßgeblich“
GKV-Spitzenverband war offen, Importeure aufzunehmen
Letztlich lehnte also die Schiedsstelle das Anliegen des VAD ab. Einzig der GKV-Spitzenverband war hierfür offen. Daraufhin erhob der VAD Klage gegen die Pharmaverbände und die Schiedsstelle. Über sie hat am gestrigen Donnerstag der 9. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg entschieden. Er gab der Klage statt und bejahte die „Maßgeblichkeit“ des VAD.
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„In anderen Zusammenhängen als maßgebliche Spitzenorganisation behandelt“
Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. In einer Pressemitteilung weist das Gericht aber darauf hin, dass der VAD in anderen Zusammenhängen von den übrigen Pharmaverbänden „klaglos“ als maßgebliche Spitzenorganisation behandelt werde. Etwa in Zusammenhang mit einem anderen Rahmenvertrag, in dem es um bundeseinheitliche Kennzeichen sowie Preis- und Produktinformationen geht. Zudem könnten VAD-Mitgliedsunternehmen nicht nur potenziell, sondern auch tatsächlich (wie in der Vergangenheit in zwei Fällen) Vertragspartner einer Vereinbarung über den Erstattungsbetrag sein. Zudem erstrecke sich der Erstattungsbetrag auch auf wirkstoffgleiche Parallelimporte. Ins Gewicht falle überdies, dass der VAD einen Verband spezialisierter pharmazeutischer Unternehmen darstelle, für dessen Maßgeblichkeit konkrete Umsatzzahlen von untergeordneter Bedeutung sind.
Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Das Gericht hat die Revision zugelassen.
Urteil des Landessozialgericht Berlin Brandenburg vom 24. Mai 2018, Az.: L 9 KR 303/15 KL
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