§ 73 Verbringungsverbot AMG Absatz 3
Fertigarzneimittel, die in Deutschland nicht zugelassen oder registriert sind oder freigestellt sind von Zulassung/Registrierung, dürfen in die Bundesrepublik importiert werden, und zwar
- von Apotheken für Einzelpersonen und in geringen Mengen,
- wenn sie in dem Staat, aus dem sie importiert werden, rechtmäßig im Verkehr sind,
- wenn kein Wirkstoff-identisches und hinsichtlich der Wirkstärke vergleichbares Arzneimittel in Deutschland verfügbar ist.
4 Kommentare
Welchen Wert hat ein Krankenkassenzwangsmitglied?
von Heiko Barz am 06.06.2018 um 12:12 Uhr
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Welch doofe Frage !
von Ratatosk am 05.06.2018 um 18:39 Uhr
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Arzt und Apotheker
von Dr. Schweikert-Wehner am 05.06.2018 um 16:21 Uhr
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AW: Arzt und Apotheker
von A. Grossmann am 05.06.2018 um 19:39 Uhr
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