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Urteilsgründe zu Werbegaben
BGH: Brötchen-Gutschein nein, Traubenzucker ja?
Die Gründe zu den am 6. Juni gefallenen Urteilen des Bundesgerichtshofs zu Brötchen- und Ein-Euro-Gutscheinen liegen vor. Ausführlich erläutern die Richter darin, warum in beiden Fällen ein Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Zuwendungsverbot vorliegt und dieses Verbot wiederum europarechtskonform ist. Auch das Thema Taschentücher und Traubenzucker wird kurz angesprochen – und daraus lässt sich schließen: Wer nach der Pressemitteilung vom Juni meinte, auch diese hätten nun als Apotheken-Geschenk ausgedient, war wohl etwas über Ziel hinausgeschossen.
Gespannt hatte man auf die Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) gewartet. Sie sollten die Frage klären, ob deutsche Apotheken auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Oktober 2016 zur Rx-Preisbindung weiterhin dem strengen Zuwendungsverbot des § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) unterliegen, das jegliche Zuwendungen oder Werbegaben für Arzneimittel untersagt, „soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes gelten“.
Die Berufungsinstanzen hatten unterschiedlich geurteilt: Das Oberlandesgericht Frankfurt hielt die Brötchen-Gutscheine, die eine Darmstädter Apothekerin ihren Kunden anlässlich einer Rezepteinreichung gewährte, nach wie vor für unzulässig. Das Kammergericht ließ dagegen die von einem Berliner Apotheker ausgegebenen Ein-Euro-Gutscheine durchgehen. Zwar nahmen beide Gerichte an, dass ein Verstoß gegen die Preisbindungsvorschriften und das heilmittelwerberechtliche Zuwendungsverbot vorliegt. Doch in Berlin meinte man, dieses Verhalten beeinträchtige die Interessen der Verbraucher und Mitbewerber nicht „spürbar“ und sei damit nicht unlauter.
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Der Bundesgerichtshof wies die Revision gegen das Urteil zum Brötchen-Gutschein bekanntlich zurück, während er das des Berliner Kammergerichts aufhob. In den schriftlichen Gründen führt der Zivilsenat nun unter anderem aus, warum auch das EuGH-Urteil nicht zu einer anderen Beurteilung führt – auch nicht wegen der immer wieder hervorgehobenen Inländerdiskriminierung. Der BGH verweist darauf, dass der Umstand, dass ausländische Versandhändler in Deutschland keiner Preisbindung unterliegen, zu keiner relevanten Ungleichbehandlung im Sinne des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) führt. Eine Ungleichbehandlung sei durchaus möglich, solange sie auf sachlichen Gründen beruhe.
Dazu verweist der BGH unter anderem auf den EuGH: Der habe in seinem Urteil vom 16. Oktober 2016 angenommen, dass sich die Arzneimittelpreisbindung im Hinblick auf die Besonderheiten des deutschen Marktes auf in Deutschland ansässige Apotheken weniger stark auswirke als auf im EU-Ausland ansässige Apotheken, da diese für einen unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt in besonderem Maße auf den Versandhandel angewiesen seien. Der BGH dazu in seiner Begründung: „Dieser Umstand rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung von in Deutschland ansässigen Apotheken einerseits und in anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union ansässigen Apotheken andererseits.“
Auch
einen Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) sieht der BGH nicht.
Die Preisbindungsvorschriften seien zwar
ein Eingriff in diese Freiheit – doch dieser sei nicht unverhältnismäßig,
sondern gerechtfertigt. Es gehe schließlich um die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung.
Zudem solle ein ruinöser Preiskampf
zwischen den Apotheken – insbesondere in unattraktiven Lagen – vermieden werden.
Und: Die Regelung soll auch dazu dienen, das finanzielle Gleichgewicht des GKV-Systems abzusichern.
3 Kommentare
Nicht nachvollziehbar
von Jochen Paulus am 25.08.2019 um 11:03 Uhr
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nicht nachvollziehbar
von Karl Friedrich Müller am 16.08.2019 um 7:51 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: nicht nachvollziehbar
von Karl Friedrich Müller am 16.08.2019 um 9:29 Uhr
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