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29. Juli 2020
Also, mein liebes Tagebuch, wir haben gelernt: Arzneimittel können zum Kunden nach Hause mit dem Boten aus der Apotheke geliefert werden, sie können auch mit einem Zusteller eines Logistikunternehmens gebracht werden. Rechtlich übrigens zwei paar Stiefel. Doch damit nicht genug, schon bald könnte es eine dritte Variante geben, nämlich die Zustellung durch einen Fahrer eines Großhandels als Zustellerbote im Auftrag der Apotheke – wenn sich die genossenschaftliche Großhandlung Noweda endgültig dazu entschließt, dieses von ihr ersonnene Modell auf den Weg zu bringen. Denn gegen dieses Modell gibt’s juristische Bedenken und standespolitisch kritische Ansichten. So verweist z. B. der ABDA-Präsident Friedemann Schmidt darauf, dass laut Apothekenbetriebsordnung der Botendienst „aus guten Gründen nur von weisungsgebundenem Personal durchgeführt werden darf, das bei der Apotheke selbst angestellt ist“. Mein liebes Tagebuch, das wiederum sieht der Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas, der die Noweda zu ihrem Botendienst-Projekt rechtlich beraten hat, vollkommen anders. Er meint im Interview auf DAZ.online: „Die Apothekenbetriebsordnung (§ 17 Abs. 2 ApBetrO) spricht vom Boten der Apotheke, nicht aber vom Personal der Apotheke.“ Und der Bote könne laut Begründung der Apothekenbetriebsordnung Personal der Apotheke sein oder auch externes Personal, das der Weisungshoheit der Apotheke unterstehe. Mein liebes Tagebuch, wir sehen und lernen, die Interpretationsmöglichkeiten von Bote und Zusteller werden um den Begriff des externen Personals erweitert, falls sich diese Auffassung durchsetzen sollte. Und was ist, wenn die Noweda mit ihrem „externen Personal der Apotheke“ andere Unternehmen animiert, ebenfalls in dieses Geschäft einzusteigen? Für Rechtsanwalt Douglas stellt sich diese Frage nicht, da für andere Unternehmen „eine ganz andere Ausgangssituation“ bestünde. Meint er.
Eine glasklare Meinung dazu hat auch Ulrich Laut, Rechtsanwalt und Hauptgeschäftsführer der Landesapothekerkammer Hessen. Seine Meinung allerdings ist eine vollkommen andere: „Botendienste durch Dritte sind mit der Apothekenbetriebsordnung nicht vereinbar.“ Er interpretiert die Begründung zur Apothekenbetriebsordnung genau anders als Douglas. Für Laut muss es sich beim Boten der Apotheke „um fest angestelltes Personal handeln oder um sogenanntes externes Personal, also sogenannte Leiharbeitskräfte, bei denen allerdings auch ein unmittelbares arbeitsrechtliches Weisungsverhältnis bestehen muss“ – und dies sei bei Fahrern des pharmazeutischen Großhandels nicht der Fall. Meint er. Denn diese Großhandelsfahrer „unterstehen, selbst wenn sie selbstständig wären, der unmittelbaren Weisung des Großhändlers, der ihre Routen festlegt“. Mein liebes Tagebuch, beide Rechtsanwälte Laut und Douglas sehen sich übrigens durch die jüngste Rechtsprechung des oben erwähnten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. So amüsant ist das mit Rechtsansichten…, wenn da nicht die wirklich ernste Frage dahinter stünde: Hilft nun das Botendienst-Konzept der Noweda den Apotheken vor Ort – oder ist es ein Einfallstor für unliebsame dritte Player im Markt? Wer mehr dazu wissen möchte, möge sich zum ApothekenRechtTag am 24. September im Rahmen der Online-Interpharm anmelden.
4 Kommentare
Schockierend
von Andreas Kolb am 03.08.2020 um 18:20 Uhr
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Botendienst
von Stephan Garrecht am 03.08.2020 um 17:17 Uhr
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Kommentare
von Conny am 02.08.2020 um 19:52 Uhr
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Teelicht oder Fackel
von Ulrich Ströh am 02.08.2020 um 8:43 Uhr
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