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Zyto-Skandal
Trotz Berufsverbot klagt Bottroper Apotheker gegen Approbations-Entzug
Apotheker muss Garant für eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung sein
Für das Ruhen der Approbation müsse kein Schaden durch Unterdosierungen festgestellt werden, argumentierte die Bezirksregierung – dies sei der strafrechtlichen Beurteilung vorbehalten. Ob die jeweiligen Therapien keinen Erfolg versprächen, sei unerheblich. Ein Apotheker habe als Garant für eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung zu dienen, erklärte die Behörde – er habe den Rezeptierungen Folge zu leisten. Dies habe Stadtmann nicht nur ignoriert, sondern vorsätzlich missachtet: Dies sei berufsrechtlich besonders verwerflich und begründe seine Berufsunwürdigkeit. So sei die Rückgabe der Approbationsurkunde gerechtfertigt, da verhindert werden müsse, dass Stadtmann den Anschein erwecke, berechtigt zu sein, den Beruf als Apotheker auszuüben.
Stadtmann klagte gegen den Bescheid der Bezirksregierung – es fehlten konkrete Ermittlungsergebnisse, die strafrechtlich vollendete Tatbestände gegen das Leben oder die Gesundheit von Patienten belegten, behauptete er. Die Bezirksregierung verteidigte ihr Vorgehen – es sei in diesem Ausnahmefall nicht hinnehmbar, dass auch nur die geringste Möglichkeit bestünde, dass der Kläger in absehbarer Zeit erneut seinen Beruf ausübe. Es bestehe die Gefahr wiederholter Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz, da aufgrund der finanziellen Motivation seines Handelns eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine erneute missbräuchliche Tätigkeit bestehe, um unrechtmäßige finanzielle Vorteile zu erlangen – auch da Stadtmann sich eine frühere Strafanzeige gegen ihn nicht zur Warnung habe gereichen lassen, sondern sein Fehlverhalten „unbeeindruckt davon und mit gesteigerter krimineller Energie“ fortgesetzt habe. Die damalige Untersuchungshaft hätte kurzfristig aufgehoben werden können und eine erneute Berufstätigkeit zunächst unbemerkt bleiben.
„Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit für die Ausübung des Berufs“
Nachdem das Landgericht Essen Stadtmann im Juli 2018 zu zwölf Jahren Haft verurteilt und ein lebenslanges Berufsverbot sowie eine Einziehung von 17 Millionen Euro angeordnet hatten, sahen die Richter des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen seine Klage gegen die Bezirksregierung als unbegründet an – auch wenn das Strafverfahren damals noch nicht rechtskräftig entschieden war, da Stadtmann wie auch Nebenkläger Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt hatten. „Im Streitfall liegt eine hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit des Klägers vor“, schrieben die Richter. „Aus den zahlreichen Straftaten, die der noch nicht rechtskräftigen Verurteilung des Klägers zugrunde liegen, folgen seine Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit für die Ausübung des Berufs als Apotheker.“ Die Ruhensanordnung könne auch gerade bei noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren erfolgen.
Schon der Betrug bei 59 monatlichen Abrechnungen stelle schwere Straftaten dar. „Eine korrekte Abrechnung pharmazeutischer Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen gehört zu den selbstverständlichen Berufspflichten des Apothekers“, schreiben die Richter in ihrem Urteil. Von hohem Gewicht sei auch die Verurteilung wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz in
14.537 Fällen – auch da die unterdosierten Zytostatika individuell verordnet und dann auch großteils verabreicht worden waren. „Ein Apotheker, der mit einer Betriebserlaubnis für die Zytostatikaherstellung, speziell von ihm zubereitete Arzneimittel, die Maßgaben der ärztlichen Verordnung massiv und wiederholt in mehreren tausend Fällen nicht einhält, verletzt seine Berufspflichten in äußerst hohem Maße.“
2 Kommentare
Strafe zu mild
von Torben Licht am 21.10.2020 um 2:29 Uhr
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AW: Rechtsschutzversicherung??
von Holger am 22.10.2020 um 12:43 Uhr
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