- DAZ.online
- News
- Recht
- Trotz Berufsverbot klagt ...
Zyto-Skandal
Trotz Berufsverbot klagt Bottroper Apotheker gegen Approbations-Entzug
Verwaltungsgericht bestätigte Wiederholungsgefahr
Auch habe Stadtmann an der strafgerichtlichen Aufarbeitung seines ihm vorgeworfenen außerordentlich vielzähligen Fehlverhaltens nach den Feststellungen des Landgerichts „nicht ansatzweise mitgewirkt“, erklärten die Richter des Verwaltungsgerichts. Wie auch die Richter des Landgerichts Essen sahen sie die Annahme als eindeutig gerechtfertigt an, dass der Kläger im Falle einer Aufhebung oder Außervollzugsetzung der Untersuchungshaft seine Approbation nutzen würde, um erneut weitere unrechtmäßige finanzielle Vorteile zu erlangen. Dass Stadtmann gegenüber einem psychiatrischen Sachverständigen gesagt hat, wegen seiner beruflichen Belastung vor der Inhaftnahme und wohl auch wegen dem Druck des Strafverfahrens und der mehrmonatigen Untersuchungshaft zukünftig nicht mehr arbeiten zu wollen, sei als Selbsteinschätzung nicht geeignet, die konkrete Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen.
Die Berufung ließen die Verwaltungsrichter damals zu: Es sei höchstrichterlich bislang nicht geklärt, ob eine konkrete Wiederholungsgefahr auch dann besteht, wenn sich der Approbationsinhaber zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in Untersuchungshaft befindet. So legte Stadtmann beim Oberverwaltungsgericht NRW in Münster Klage ein (Az. 13 A 516/20), die sich aufgrund des nun ergangenen Bescheids zum Widerruf der Approbation jedoch erledigt hat.
Kammer prüft berufsrechtliche Konsequenzen
Nun muss sich auch die Apothekerkammer Westfalen-Lippe mit der Angelegenheit befassen, die jedoch recht unklar ist. Das vom Bundesgerichtshof bestätigte strafrechtliche Berufsverbot nach § 70 Strafgesetzbuch „verbietet die Ausübung des Berufs in allen denkbaren Formen“, erklärt ein Sprecher. Das Berufsverbot wirke zwar faktisch wie ein Approbationsentzug, doch sei es nicht dasselbe. Spätestens mit dem Entzug der Approbation verliere Herr Stadtmann seine Eigenschaft als Kammermitglied, ab dann wären berufsrechtliche Maßnahmen nicht mehr möglich. „Vor diesem Hintergrund wird sich unsere berufsrechtliche Tätigkeit erübrigen, da diese eine gewisse Zeit beanspruchen wird und die Approbationsentziehung zeitnah zu erwarten ist“, erklärte der Sprecher.
Doch aufgrund der Klageerhebung Stadtmanns ist in den nächsten Monaten noch nicht mit einem rechtskräftigen Entzug seiner Approbation zu rechnen. Für die Kammer könnte sich die Angelegenheit jedoch aus einem anderen Grund bald erledigt haben: Wenn Stadtmann in eine, in einem anderen Kammerbereich gelegene, Justizvollzugsanstalt verlegt würde, wäre er nicht mehr bei der Apothekerkammer Westfalen-Lippe Mitglied – und die dortige Kammer wäre für das weitere berufsrechtliche Verfahren zuständig.
Wegen des Berufsverbots könnte Stadtmann womöglich noch zum Bundesverfassungsgericht ziehen – oder zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
2 Kommentare
Strafe zu mild
von Torben Licht am 21.10.2020 um 2:29 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Rechtsschutzversicherung??
von Holger am 22.10.2020 um 12:43 Uhr
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.