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G-BA ändert Nutzenbewertung
Erenumab: nun beträchtlicher Zusatznutzen im Vergleich zu Topiramat
Der G-BA hat seine Nutzenbewertung von Erenumab überarbeitet. Sah er 2019 nur für austherapierte Migräniker verglichen mit „Best supportive Care“ einen Anhaltspunkt auf einen beträchtlichen Zusatznutzen in der Migräneprophylaxe mit Aimovig, erkennt er nun auch einen Zusatznutzen im Vergleich zur Therapie mit Topiramat.
Erwachsene mit mindestens vier Migränetagen pro Monat, für die eine konventionelle Migräneprophylaxe infrage kommt, können von Erenumab profitieren. Der G-BA sieht in der Prophylaxe mit dem CGRP-Rezeptor-Antikörper gegenüber Topiramat einen Anhaltspunkt für einen beträchtlichen Zusatznutzen. Als zweckmäßige Vergleichstherapie diente Metoprolol oder Propranolol oder Flunarizin oder Topiramat oder Amitriptylin oder Clostridium botulinum Toxin Typ A.
G-BA ändert seine Einschätzung
Mit dieser Einschätzung ändert der G-BA seine initiale Entscheidung zur Nutzenbewertung von Erenumab (Aimovog®) vom Mai 2019. Im Mai 2019 zeigte sich der G-BA in der Nutzenbewertung des Migräne-Antikörpers recht streng, er erkannte lediglich im Vergleich zu Best supportive Care einen Anhaltspunkt auf einen beträchtlichen Zusatznutzen in der Migräneprophylaxe mit Erenumab, sprich für austherapierte Patienten. Das bedeutet: Die Migränepatienten mussten bereits eine Prophylaxe mit Metoprolol, Propranolol, Flunarizin, Topiramat, Amitriptylin, Valproinsäure, Clostridium botulinum Toxin Typ A versucht und auf diese nicht angesprochen oder sie nicht vertragen haben oder sie durfte für die Migräniker nicht geeignet sein – erst dann könnten sie nach Einschätzung des G-BA von Erenumab profitieren. Der G-BA folgte mit seiner Entscheidung der Einschätzung des IQWiG (Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen).
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Einer direkten Prophylaxe mit Erenumab – ohne vorherige Therapieversuche mit „alten“ Migräneprophylaktika – schob der G-BA einen Riegel vor. Hatten also zuvor unbehandelte Migräniker nicht alle verfügbaren Arzneimittel zur Migräneprophylaxe probiert, sondern nur einzelne Wirkstoffe – Metoprolol oder Propranolol oder Flunarizin oder Topiramat oder Amitriptylin –, sah der G-BA keinen belegten Zusatznutzen. Vor Erenumab müssten erst die anderen Therapeutika ausgeschöpft werden: „Bei diesen Patienten wäre der Einsatz oder der Wechsel auf eine dieser Optionen (Anmerkung der Redaktion: der alten Prophylaktika) sachgerecht“, erklärte der G-BA. Der Grund war gar nicht einmal, dass Erenumab nicht besser wirkte als die älteren Prophylaktika – man wusste es nur nicht, denn: „Für diese Patientenpopulation wurde seitens des pharmazeutischen Unternehmers keine Studie vorgelegt, die für die Bewertung des Zusatznutzens von Erenumab gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie geeignet gewesen wäre“.
Diesen Punkt – fehlende Studiendaten – monierte der G-BA auch bei der Patientengruppe, die bereits fünf prophylaktische Arzneimittelversuche – mit Metoprolol, Propranolol, Flunarizin, Topiramat, Amitriptylin – hinter sich haben. Ihnen bleibt als weitere Option zur Vorbeugung von Migräne Valproinsäure oder Clostridium botulinum Toxin Typ A (letzteres nur bei chronischer Migräne), somit wurde für die Nutzenbewertung von Erenumab auch mit Valproinsäure oder Clostridium botulinum Toxin Typ A verglichen. Doch: kein Zusatznutzen von Erenumab verglichen mit der zweckmäßigen Vergleichstherapie.
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