ApothekenRechtTag online

Hilfe gegen Fallstricke im Arbeitsrecht

Update zu Nachweispflichten, Arbeitszeiterfassung und Urlaubsansprüchen

tmb | Zu den vielen Ursachen für zunehmende Bürokratie im Apothekenalltag gehört auch das Arbeitsrecht. Das neue Nachweisgesetz, das seit 1. August 2022 gilt, hat hierbei weitere Anforderungen geschaffen, die von Arbeitgebern/Apotheken­leitern beim Abschluss von Arbeitsverträgen zu beachten sind. Claudia Mettang, Syndikusanwältin beim Landesapothekerverband Baden-Württemberg, gab ein Update über diese und andere arbeitsrechtliche Fallstricke im Arbeitsrecht.
Foto: DAZ/Moritz Hahn

Claudia Mettang Auch im Arbeitsrecht nimmt die Regelungsdichte zu.

Das neue Nachweisgesetz für Arbeitsverträge habe diese Verträge „noch mehr aufgeplustert“, bedauert Mettang. Denn seit dem 1. August 2022 müssen in neuen Arbeitsverträgen bestimmte Mindestinhalte zwingend schriftlich festgelegt sein. Anders als früher drohen bei jedem einzelnen Verstoß dagegen bis zu 2000,- Euro Bußgeld.

Neue Nachweispflichten sind Angaben über

  • das Enddatum bei Befristungen,
  • die Möglichkeit zur freien Wahl des Arbeitsortes (falls diese besteht),
  • die Dauer der Probezeit,
  • die Höhe und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts,
  • die Fälligkeit und die Art der Auszahlung,
  • Ruhepausen und Ruhezeiten,
  • Einzelheiten zum Arbeiten auf Abruf,
  • die Fortbildung,
  • das Schriftformerfordernis bei Kündigungen,
  • Kündigungsfristen,
  • die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage,
  • die Versorgungsträger einer betrieblichen Altersversorgung und
  • Tarifverträge, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind.

Einzelne Nachweise können durch den Verweis auf kollektivvertragliche Vereinbarungen wie den Bundesrahmen­tarifvertrag für Apothekenmitarbeiter ersetzt werden. Verträge, die schon vor dem 1. August 2022 bestanden, müssen nicht angepasst werden. Auf Verlangen der Beschäftigten müssen fehlende Angaben jedoch spätestens innerhalb von sieben Tagen ergänzt werden, bei manchen Angaben innerhalb eines Monats. Bei Änderungen bestehender Verträge rät Mettang, sicherheitshalber alle neuen Regeln vollständig zu beachten.

Neue Regeln gibt es auch im Teilzeit- und Befristungsgesetz. Die Probezeit muss in angemessenem Umfang zur Befristung stehen. Außerdem kann ein befristet Beschäftigter nach sechs Monaten den Wunsch nach einem unbefristeten Arbeitsverhältnis anzeigen und muss dann innerhalb eines Monats eine begründete Antwort erhalten.

Foto: DAZ/Moritz Hahn

Arbeitszeiterfassung: für Apotheken unproblematisch

Nach den Erfahrungen von Mettang wirft die Arbeitszeiterfassung besonders viele Fragen auf. Aufgrund eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 müssen Beginn und Ende der Arbeitszeit einschließlich der Überstunden aufgezeichnet werden. Doch Mettang gab diesbezüglich Entwarnung. Für Apotheken sei dies üblicherweise unproblematisch, weil die Arbeitszeit meist in Dienstplänen individuell verzeichnet ist, anders als in vielen Büros. Allerdings müssten in den Dienstplänen der Apotheken alle Änderungen eingetragen werden, damit die tatsächliche Arbeitszeit zu erkennen ist. Außerdem müsse der Arbeitgeber die Anwendung dieser Erfassung regelmäßig prüfen. Für die Form der Arbeitszeiterfassung gebe es keine Vorgaben.

Außerdem erläuterte Mettang die Regeln zu Urlaubsansprüchen des Apothekenmitarbeiters. Danach kann Urlaub bei betrieblichen oder persönlichen Gründen auf die ersten drei Monate des Folgejahres übertragen werden. Wenn Urlaub wegen langer Krankheit nicht genommen werden kann, bleibt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub bis zum 31. März des übernächsten Jahres bestehen. Allerdings verfallen Urlaubsansprüche nur, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigten zuvor in Textform über ihre Urlaubsansprüche und die Verfallfristen belehrt und sie zum Urlaub auffordert hat, diese den Urlaub aber nicht nehmen. Im Hinblick auf den Verfall des Urlaubsanspruchs beginnt die Verjährungsfrist erst, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter ordnungsgemäß informiert hat. Mettang betonte, dass auch während der Elternzeit ein Urlaubsanspruch entsteht, den der Arbeitgeber aber zeitanteilig kürzen kann. Diese Kürzung kann allerdings erst dann erklärt werden, nachdem der Beschäftigte die Elternzeit angekündigt hat. Die Kürzung vorab bereits im Arbeitsvertrag zu erklären, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht möglich. |

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