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Pandemie Spezial
Ein hygienischer Albtraum!
Ein Gastkommentar zur Wiederverwendung und Aufbereitung von FFP2-Masken
Als indirektes Eingeständnis, dass sogenannte „Alltagsmasken“ keine (ausreichende) Wirkung im Sinne eines verminderten Risikos einer Infektionsübertragung haben, wurde in Bayern eine Tragepflicht für FFP2-Masken eingeführt. Eine Einführung in anderen Regionen ist wahrscheinlich. Diese Pflicht führt zu der Diskussion, ob und unter welchen Umständen diese Masken mehrfach verwendet werden könnten. Dazu wurde eine von der Universität und der FU Münster herausgegebene Anleitung publiziert (s. S. 22). Diese wird nun in den Medien verbreitet, mit dem Aufruf, FFP2-Masken nach „Aufbereitung“ wiederzuverwenden.
Bevor darauf eingegangen wird, soll an die Empfehlung des Robert Koch-Instituts (RKI) bezüglich des Einsatzes von FFP2-Masken im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 erinnert werden. Auf den Informationsseiten des RKI ist ausgeführt, dass das Tragen von FFP2-Masken durch geschultes und qualifiziertes Personal z. B. im medizinischen Bereich im Rahmen des Arbeitsschutzes vorgeschrieben ist, wenn patientennahe Tätigkeiten mit erhöhtem Übertragungsrisiko durch Aerosolproduktion durchgeführt werden. Die Masken dürfen nur „bestimmungsgemäß“ eingesetzt werden. Dazu gehört eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung, die im Voraus angeboten werden muss, um durch den erhöhten Atemwiderstand entstehende Risiken für den Anwender medizinisch zu bewerten. Gemäß Vorgaben des Arbeitsschutzes ist die durchgehende Tragedauer von FFP2-Masken bei gesunden Menschen begrenzt (in der Regel 75 Minuten mit folgender 30-minütiger Pause), um die Belastung des Arbeitnehmers zu minimieren. Ein Einsatz im Alltagsbereich wird ausdrücklich nicht empfohlen. Das soll jetzt alles für den „eigenverantwortlichen Privatgebrauch“ dieser Masken nicht mehr gelten, ja sogar eine Wiederverwendung möglich sein.
Um nicht falsch verstanden zu werden: Der Einsatz von FFP2-Masken kann auch im privaten Bereich sinnvoll sein, und zwar vor allem in geschlossenen Räumen und dann, wenn ein ausreichender Abstand von 1,5 m nicht einzuhalten ist.
In der Anleitung zur Wiederverwendung wird zunächst dankenswerterweise ausgeführt, dass FFP2-Masken ein erhebliches Risiko der Keimverschleppung haben, da sie nach Verwendung mit Bakterien und Viren kontaminiert sind – auch mit SARS-CoV-2, wenn der Träger diese ausscheidet. Die in der Anleitung publizierten Daten belegen eindrucksvoll, dass SARS-CoV-2 auch nach der Behandlung der Masken für eine Stunde bei 70 °C noch infektiös bleibt – ohne Hitzebehandlung über Tage. Diese Warnung – insbesondere für sogenannte „Alltagsmasken“ – hatten Hygiene-Experten schon mehrfach geäußert. Die Autoren der „Anleitung“ stellen nun verschiedene Verfahren vor. Dazu sollen die Masken an Haken oder Nägeln aufgehängt werden. Diesen Vorgang kann man nur als einen hygienischen Albtraum bewerten. Das gilt eingeschränkt auch für die Trocknung im Backofen mit einem Bratenthermometer (sic!). Wir erinnern uns: Basierend auf den arbeitsmedizinischen Vorgaben müssen Masken nach einer maximalen Tragezeit von acht Stunden zwingend entsorgt werden, feuchte Masken sind unmittelbar zu entsorgen. Jeder, der mit einem gesunden Menschenverstand ausgestattet ist, kann sich an dieser Stelle nur wundern, in welcher Weise etablierte Sicherheitsstandards nun nicht mehr greifen sollen. Im privaten Umgang muss im Lichte der Risiken von einer Wiederverwendung dringend abgeraten werden. Zudem ist es in Bereichen, in denen die arbeitsmedizinischen Vorgaben greifen – also auch in der Apotheke, bei Dienstgängen und auf Dienstreisen – arbeitsrechtlich nicht zulässig, Masken wiederzuverwenden.
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1 Kommentar
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von likebacktakings am 26.01.2021 um 7:49 Uhr
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